Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Refusal to Review Superprovisional Injunction on Commercial Register Entries
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning a superprovisional measure related to the enforcement proceedings against a company, which was initiated by an individual. The individual requested that the local commercial registry offices be instructed not to register any general assembly resolutions submitted by a specific parties associated with the company. A district court granted this request, and the company was given a timeframe to respond. However, the higher court did not entertain the company's appeal against this interim decision. The company subsequently sought to challenge the higher court's circular decision but failed to adequately demonstrate any irreparable legal disadvantage it would suffer from the interim measure. The Supreme Court ultimately found that the company's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 265 Abs. 2 ZPO, Art. 105 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Refusal to Review Superprovisional Injunction on Commercial Register Entries: The individual requested that the local commercial registry offices be instructed not to register any general assembly resolutions submitted by a specific parties associated with the company. A district court granted this request, and the company was given a timeframe to respond. However, the higher court did not entertain the company's appeal against this interim decision. The company subsequently sought to challenge the higher court's circular decision but failed to adequately demonstrate any irreparable legal disadvantage it would suffer from the interim measure. The Supreme Court ultimately found that the company's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be adjudicated upon due to manifest failure to meet the justification requirements.
Imposes court costs on the appellant based on the outcome of the decision (no entry into the merits).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_310/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung (superprovisorische Massnahme),
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. März 2011.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Kreuzlingen die Handelsregisterämter der Kantone Zürich und Thurgau auf Gesuch des Y.________ (Beschwerdegegner) im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Februar 2011 anwies, bezüglich der X.________ AG (Beschwerdeführerin) keine Generalversammlungsbeschlüsse einzutragen, die von A.________ angemeldet werden und/oder an denen B.________ und/oder die A.________ GmbH mitgewirkt hätten;
dass der Beschwerdeführerin zudem eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung des superprovisorischen Entscheids eingeräumt wurde, um zum Massnahmebegehren des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau auf ein von der Beschwerdeführerin gegen die superprovisorische Verfügung vom 22. Februar 2011 erhobenes Rechtsmittel mit Zirkularentscheid vom 23. März 2011 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Mai 2011 erklärte, den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. März 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts vorsorgliche Massnahmen betrifft, die während eines hängigen Hauptverfahrens beantragt wurden, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG handelt;
dass die Beschwerde gegen solche Zwischenentscheide von vornherein nur zulässig ist, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), wobei der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen hat, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633);
dass das Gericht nach der Anordnung der superprovisorischen Massnahme sowie der nachfolgenden Anhörung der Gegenpartei nach Art. 265 Abs. 2 ZPO unverzüglich über das Massnahmegesuch entscheidet;
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzeigt, inwiefern ihr in der relativ kurzen Zeit bis zum Entscheid über das Massnahmegesuch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht und der Entscheid über das Massnahmegesuch nicht abgewartet werden könnte;
dass die Beschwerdeführerin mehrheitlich den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert und dem Bundesgericht in unzulässiger Weise einen Sachverhalt unterbreitet, der über den im vorinstanzlichen Entscheid festgestellten hinausgeht ( Art. 105 BGG );
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Übrigen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG );
dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen erwähnt, jedoch nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese im konkreten Fall verletzt haben soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann