Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_308/2007 KI-generiert

Federal Appeal Deadline Reinstatement and Admissibility Dispute

Geschäftsnummer 4A_308/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a process caution, where one party appealed against a decision made by the Cantonal Court of Zurich. The Federal Tribunal was asked to consider a late appeal against a circulation decision issued by the Cassation Court of Zurich. The appellant claimed that her appeal, dated March 26, 2007, was not received by the Federal Tribunal, a situation she attributed to a communication issue with her assistant who failed to submit the document at the post office during operational hours. However, the court determined that the assistant's failure was attributable to the appellant, negating the claim of an uncontrollable obstacle that would allow for a restoration of the appeal period. Furthermore, even if the appeal had been timely, it was found to be deficient in meeting the necessary legal requirements for consideration, leading to a dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Appeal Deadline Reinstatement and Admissibility Dispute: The Federal Tribunal was asked to consider a late appeal against a circulation decision issued by the Cassation Court of Zurich. The appellant claimed that her appeal, dated March 26, 2007, was not received by the Federal Tribunal, a situation she attributed to a communication issue with her assistant who failed to submit the document at the post office during operational hours. However, the court determined that the assistant's failure was attributable to the appellant, negating the claim of an uncontrollable obstacle that would allow for a restoration of the appeal period. Furthermore, even if the appeal had been timely, it was found to be deficient in meeting the necessary legal requirements for consideration, leading to a dismissal of the case.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Forderungseingabe unverschuldete Säumnis Verspätungsausschluss Klagefrist Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to acknowledge the procedure under which the decision was rendered (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the waiver of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_308/2007 /len

Urteil vom 13. September 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ Lebensversicherungsgesellschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Prozesskaution,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. Februar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Februar 2007 abwies, soweit es auf sie eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Eingabe vom 23. August 2007 einreichte, in der sie behauptet, sie habe gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Februar 2007 eine vom 26. März 2007 datierte Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, die jedoch nicht beim Bundesgericht eingetroffen sei, was sie erst aufgrund eines Briefes des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Juli 2007 entdeckt habe;

dass die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 23. August 2007 ein vom 26. März 2007 datiertes und als "Nichtigkeits-Beschwerde gem. Art. 90 ff. - Art. 42 - Art. 72 ff. BGG " betiteltes Schriftstück samt einer "Chronologie mit kurzer tatsächlicher Sach-Darstellung" beilegte;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 9. Februar 2007 zu behandeln ist;

dass nach der Schilderung der Beschwerdeführerin ihre vom 26. März 2007 datierte Beschwerde von einer Hilfsperson um 20.30 Uhr zur Hauptpost Winterthur gebracht wurde, dort aber nicht als eingeschriebene Sendung der Post übergeben werden konnte, weil diese Poststelle nicht über einen Dringlichkeitsschalter verfüge;

dass das Verhalten der Hilfsperson der Beschwerdeführerin anzurechnen ist ( BGE 110 Ib 94 E. 2 S. 95) und dieser Hilfsperson ein Verschulden vorgeworfen werden muss, weil sie die Beschwerdeschrift ohne weiteres während der Öffnungszeiten des Schalters hätte der Post übergeben können;

dass es somit an der Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG fehlt, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;

dass im Übrigen - wie im Folgenden gezeigt wird - auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig, innerhalb der von Art. 100 Abs. 1 BGG vorgeschriebenen Frist eingereicht worden wäre;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeschrift vom 26. März 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde selbst dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn sie rechtzeitig beim Bundesgericht eingereicht worden wäre;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: