Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_306/2007 KI-generiert

Appeal Challenging Arbitration Award; Mootness and Cost Allocation under Causality Principle

Geschäftsnummer 4A_306/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a dispute submitted to an international arbitration tribunal under the Swiss Chamber of Commerce, one party filed a civil appeal against the arbitration award made on June 22, 2007. After submitting additional requests to correct or elucidate the arbitration award, the appealing party later sought to declare the appeal as moot, claiming that subsequent developments in the arbitration rendered the issues in the appeal unaddressed. The opposing parties contested this claim, asserting that the appeal was not moot and requested to have it dismissed with costs imposed on the appealing party. Ultimately, the case hinged on procedural aspects regarding the withdrawal of the appeal and the allocation of legal costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Appeal Challenging Arbitration Award; Mootness and Cost Allocation under Causality Principle: After submitting additional requests to correct or elucidate the arbitration award, the appealing party later sought to declare the appeal as moot, claiming that subsequent developments in the arbitration rendered the issues in the appeal unaddressed. The opposing parties contested this claim, asserting that the appeal was not moot and requested to have it dismissed with costs imposed on the appealing party. Ultimately, the case hinged on procedural aspects regarding the withdrawal of the appeal and the allocation of legal costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Internationales Schiedsgericht Schiedsgerichtsbarkeit Anwaltskosten Kostenverlegung hängiges Verfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Internationale Beziehungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellant according to the polluter pays principle.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose the court fee on the appellant.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing compensation on the appellant according to the polluter pays principle.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Used to order the appellant to compensate the respondents for the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_306/2007

Verfügung vom 29. November 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

V.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christian P. Meister und Dr. Urs Pulver,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. W.________ & Co.,

6. E.________,

7. F.________,

8. G.________,

9. H.________,

10. J.________,

11. K.________,

12. L.________,

13. X.________,

14. M.________,

15. N.________,

16. Y.________ AG,

17. Z.________ Inc.,

Beschwerdegegner,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Cesare Jermini und Dr. Michael Schöll.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch der Schweizerischen Handelskammer vom 22. Juni 2007.

In Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer vom 22. Juni 2007 einreichte;

dass das Bundesgericht den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 18. September 2007 Frist zur Beantwortung der Beschwerde bis zum 19. Oktober 2007 ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2007 ein Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens stellte mit dem Hinweis darauf, dass sie beim Schiedsgericht ein Begehren um Berichtigung bzw. Erläuterung des Schiedsspruchs eingereicht habe;

dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 25. September 2007 sistiert wurde;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 den Antrag stellte, das bundesgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben;

dass die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 die Auffassung vertraten, die Beschwerde sei nicht gegenstandslos geworden, sondern hätte von der Beschwerdeführerin zurückgezogen werden müssen, und sie den Antrag stellten, die Beschwerde sei infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben, die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdegegnern alle durch den Rechtsstreit verursachten Anwaltskosten sowie alle weiteren durch das Beschwerdeverfahren verursachten Kosten, mindestens aber Fr. 17'000.-- zu ersetzen;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2007 den Antrag stellte, die von den Beschwerdegegnern in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 gestellten Begehren seien abzuweisen, soweit damit anderes beantragt wird als die Überbindung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin;

dass eine Abschreibung wegen Beschwerderückzugs das Vorliegen einer formellen Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin voraussetzen würde;

dass die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Eingaben eine solche formelle Rückzugserklärung abgegeben hat;

dass sie indessen die Auffassung vertritt, das bundesgerichtliche Verfahren sei abzuschreiben, weil sich nachträglich aufgrund des Entscheides des Schiedsgerichts vom 27. September 2007 betreffend das Gesuch um Berichtigung bzw. Erläuterung herausgestellt habe, dass die von ihr eingereichte Beschwerde in Zivilsachen eine Frage betreffe, die im angefochtenen Schiedsspruch noch nicht beurteilt worden sei, sondern das Schiedsgericht darüber erst im zukünftigen Endentscheid befinden werde;

dass auf dieser Grundlage davon auszugehen ist, dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mit dem Entscheid des Schiedsgerichts vom 27. September 2007 gegenstandslos geworden ist;

dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Verursacherprinzip kosten- und entschädigungspflichtig ist ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG );

dass die Beschwerdegegner für den Aufwand zu entschädigen sind, der ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsen ist;

dass dazu die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 gehört, die sechs Seiten umfasst;

dass dazu auch der Aufwand gehört, der von den Anwälten der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Fristansetzung zur Beantwortung der Beschwerde am 18. September 2007 bis zur Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mittels der Präsidialverfügung vom 25. September 2007 betrieben wurde;

dass gemäss den von den Beschwerdegegnern als Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 eingereichten "Timesheets" in diesem Zusammenhang Anwaltskosten im Betrag von insgesamt rund Fr. 4'000.-- angefallen sind (Zeitraum vom 19. September bis 28. September 2007);

dass die den Beschwerdegegnern geschuldete Parteientschädigung in Würdigung der geschilderten Umstände und in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf insgesamt Fr. 6'000.-- zu bemessen ist;

verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: