Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_305/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_305/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a rental agreement, where the complaining party filed an appeal against a decision made by the Appellationsgericht of Basel-Stadt. The complaint was submitted to the Federal Tribunal, following a formally required payment of a procedural cost that the complaining party failed to provide within the specified deadlines. Despite multiple notifications sent to the party's designated address regarding the necessity of this payment, all communications were returned undelivered, and ultimately, the Tribunal determined that it could not consider the appeal due to noncompliance with the cost requirement. Consequently, the court did not impose any costs on the parties involved.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The complaint was submitted to the Federal Tribunal, following a formally required payment of a procedural cost that the complaining party failed to provide within the specified deadlines. Despite multiple notifications sent to the party's designated address regarding the necessity of this payment, all communications were returned undelivered, and ultimately, the Tribunal determined that it could not consider the appeal due to noncompliance with the cost requirement. Consequently, the court did not impose any costs on the parties involved.

Schlagwörter

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Mietvertrag Kostenvorschuss Mietzinszahlung Vorschuss Eröffnung des Entscheids verspätete Gebührenzahlung Zustellungsdomizil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal applies this provision for the simplified procedure under which the decision is rendered.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost advance, despite a second deadline, was not paid.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used as the basis for waiving the collection of court fees in this specific case (exceptionally).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny compensation to the respondent because they incurred no costs in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_305/2016

Urteil vom 28. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Ausschuss, vom 20. April 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 20. April 2016 mit Eingabe vom 12. Mai 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2016 aufgefordert wurde, spätestens am 2. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse in Riehen gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hat;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 2. Juni 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Juni 2016 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer