Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_305/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Appeal Timeliness (Submission from Abroad)

Geschäftsnummer 4A_305/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint concerning the denial of a request for free legal assistance made by an individual, which was first rejected by the Civil Court of Basel-Stadt due to the perceived hopelessness of the legal claim. An appeal to the Appellationsgericht of Basel-Stadt also failed, leading the individual to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal. The primary issue raised by the individual revolved around the timeliness of the submission of their complaints, which they argued was due to various postal delays and a lack of clear guidance regarding the submission process for petitions from abroad. Ultimately, the tribunal found that the complaints were submitted late and ruled that the individual must bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 117 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 49 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Appeal Timeliness (Submission from Abroad): An appeal to the Appellationsgericht of Basel-Stadt also failed, leading the individual to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal. The primary issue raised by the individual revolved around the timeliness of the submission of their complaints, which they argued was due to various postal delays and a lack of clear guidance regarding the submission process for petitions from abroad. Ultimately, the tribunal found that the complaints were submitted late and ruled that the individual must bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege Geschäftsordnung Beschwerdelegitimation Verfassungsbeschwerde im Ausland Vorabentscheidungsverfahren gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 117 BGG
dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind ( Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );
Art. 48 Abs. 1 BGG
dass diese Frist eingehalten ist, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG );
Art. 48 BGG
dass diese Frist eingehalten ist, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs.
Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG
Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG ), und dem Rechtssuchenden aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen ( Art.
Art. 49 BGG
d BGG ), und dem Rechtssuchenden aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen ( Art. 49 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was not entered upon because it was found to be untimely (late filing).
Art. 66 Abs. 1 BGG
The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the outcome of the case (dismissal for non-entry).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon because it was found to be untimely (late filing).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the outcome of the case (dismissal for non-entry).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 145 IV 259
Litigant v. Switzerland: Improper Service of Appeal Deadline Instructions
«…die Letztinstanzlichkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens; siehe dazu auch Urteile 1B_190/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3; 4A_305/2010 vom 11. Oktober 2010; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2). Wie die Frage für die StPO zu beurteilen ist, wurde sowe…»
6B_315/2019 (2019-07-05)
Federal Court Overturns Refusal to Hear Appeal Based on Procedural Defect in Foreign Submission
«…die Letztinstanzlichkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens; siehe dazu auch Urteile 1B_190/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3; 4A_305/2010 vom 11. Oktober 2010; 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2). Wie die Frage für die StPO zu beurteilen ist, wurde sowe…»
BEK 2017 11 (2017-04-20) · sz
Appeal Dismissed Due to Untimely Filing Despite Foreign Postal Service Submission
«…s nicht entschuldigt (BGE 125 V 65, E. 4; a.M. BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013, E.1 sowie BGer 4A_305/2010 vom 11. Oktober 2010). Darauf kann sich die Beschuldigte vorliegend indessen nicht mehr berufen. Zwar hat die Vorinst…»
SK2 2015 11 (2015-10-28) · gr
Appellant v. State: Timeliness of Objection Filed from Abroad
«…si possa aspettare che consulti adeguatamente la legislazione procedurale apposita, in particolare la LTF. Con sentenza 4A_305/2010 dell'11 ottobre 2010 ha giudicato che un'espressa indicazione delle modalità descritte in detta norma non sia imperativ…»
4A_307/2012 (2012-08-28)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal: Repeated Legal Aid Request Deemed Futile Due to Prior Final Judgment
«…icht auf eine gegen den Appellationsgerichtsentscheid eingereichte Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat (Verfahren 4A_305/2010); dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 im Hinblick auf einen neuen Prozess gegen den Beschwerdegegner ein zwei…»
1B_190/2012 (2012-07-03)
Daughter's Appeal of Legal Aid Refusal for Denial of Justice Complaint Rejected Due to Untimely Filing and Insufficient Merits
«…F parce que cette mention faisait défaut. Pareille exigence ne découle pas de l' art. 112 al. 1 let . d LTF (cf. arrêt 4A_305/2010 du 11 octobre 2010). La jurisprudence admet toutefois qu'une telle mention s'impose en vertu des règles de la bonne foi…»
1B_116/2012 (2012-03-22)
Claim Dismissed: Untimely Appeal Filed via Foreign Postal Service
«…qué conformément à l' art. 100 al. 1 LTF . Pareille exigence ne découle pas de l' art. 112 al. 1 let . d LTF (cf. arrêt 4A_305/2010 du 11 octobre 2010). La mention indiquée au pied de l'arrêt était suffisante dès lors que la recourante était assistée…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_305/2010

Urteil vom 11. Oktober 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Feldmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,

vom 22. März 2010.

In Erwägung,

dass das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der kostenlosen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit mit Verfügung vom 14. September 2009 abwies und der dagegen erhobenen Appellation an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt kein Erfolg beschieden war;

dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 22. März 2010 dem Beschwerdeführer - wie dieser selbst ausführt - am 19. April 2010 zugestellt worden ist;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2010 "Beschwerde in Zivilsachen und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde" erhob, die von der Deutschen Post am 17. Mai 2010 abgestempelt worden und beim Bundesgericht am 27. Mai 2010 eingegangen ist;

dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind ( Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );

dass diese Frist eingehalten ist, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdeführer die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der fristgebundenen Eingabe obliegt, ausser wenn der Beweis der Fristwahrung aus Gründen nicht erbracht werden kann, die vom Gericht zu verantworten sind (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 8 zu Art. 48 BGG );

dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerden zu äussern;

dass er geltend macht, die Frist sei eingehalten, da nach einem zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen Rechtshilfeabkommen "die Poststempel gegenseitig als manipulationssicherer Nachweis einer fristgerechten Abgabe" anerkannt würden;

dass der deutsche Poststempel allenfalls den Beweis dafür erbringt, wann die Sendung der Deutschen Post übergeben wurde;

dass dieser Zeitpunkt nach Art. 48 Abs. 1 BGG für die Einhaltung der Frist nicht massgeblich ist;

dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Eingabe sei auch deshalb rechtzeitig, weil der "normale regulär zu erwartende Postweg" von Berlin nach Lausanne "lediglich 2 bis 3 Tage dauert";

dass die Angabe des regulär zu erwartenden Postwegs allein nicht ausreicht, um die Rechtzeitigkeit der Eingabe zu beweisen, zumal die Verzögerung eingetreten sein kann, bevor die Eingabe der Schweizerischen Post übergeben wurde;

dass der Beschwerdeführer behauptet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge werde die Sendung bei der "Ableitung ins Ausland" in Deutschland erneut erfasst, der entsprechende Scan zu seiner Sendung liege aber nicht vor, weshalb diese "manuell aus der regulären Einschreibe-Post" habe aussortiert worden sein müssen;

dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die Annahme seiner Sendung sei durch die Schweizerische Post explizit nicht dokumentiert worden, weshalb der Nachweis einer Übergabe nach dem 19. Mai 2010 nicht erbracht werden könne;

dass der Beschwerdeführer es sodann als erstellt erachtet, sogar die Dokumentation der Auslieferung seiner Eingabe an das Bundesgericht sei unterlassen worden, da jeder Scan in der Schweiz der Deutschen Post bekannt wäre;

dass gemäss einer vom Beschwerdeführer eingeholten Auskunft der Deutschen Post, die Sendung möglicherweise auch ohne Scannung an das Bestimmungspostunternehmen übergeben worden oder in Verlust geraten sei, was sich nur im Rahmen eines Nachforschungsverfahrens klären lasse;

dass der Beschwerdeführer jedoch weder ein Nachforschungsverfahren veranlasst noch dem Bundesgericht die Abnahme eines entsprechenden Beweismittels beantragt hat;

dass mithin eine Möglichkeit bestanden hätte, genauer nachzuweisen, wann die Sendung der Schweizerischen Post übergeben wurde;

dass es dem Beschwerdeführer mit den angebotenen Beweismitteln nicht gelingt, die rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post nachzuweisen;

dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Grundrecht auf Durchführung eines Verfahrens dürfe durch das nationale Recht nicht eingeschränkt werden, und vorbringt, das Appellationsgericht hätte in der Rechtsmittelbelehrung auf die Besonderheiten der Fristeinhaltung bei der Aufgabe der Beschwerdeschrift im Ausland hinweisen müssen;

dass die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegenden Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG ), und dem Rechtssuchenden aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen ( Art. 49 BGG );

dass das Appellationsgericht in der Rechtsmittelbelehrung festhielt: "Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.";

dass der Wortlaut von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG keinen expliziten Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 BGG verlangt;

dass der Beschwerdeführer aus der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung des Appellationsgerichts nach Treu und Glauben nicht ableiten konnte, das Einreichen der Beschwerde bei der Deutschen Post genüge zur Einhaltung der Frist;

dass die Rechtsmittelbelehrung des Appellationsgerichts somit nicht zu beanstanden ist;

dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege habe den Zweck, einem Bürger, der allein nicht zu einer adäquaten Verfahrensführung in der Lage sei, zum Recht zu verhelfen, weshalb das Verfahren nicht mit der Begründung verweigert werden dürfe, er habe einen Formfehler begangen, der durch den Umstand begründet ist, dass er ohne anwaltlichen Beistand zu einer adäquaten Verfahrensführung nicht fähig war;

dass es indessen auch einem rechtsunkundigen juristischen Laien grundsätzlich zuzumuten ist, bei Zweifel über die Fristberechnung bei den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen einzuholen;

dass die Frist zur Einreichung der Beschwerden im zu beurteilenden Fall am 20. April 2010 zu laufen begonnen hat und am 19. Mai 2010 abgelaufen ist;

dass die Beschwerden damit verspätet sind, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann