Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_304/2019 KI-generiert

Unadmissible Appeal Regarding Allocation of Court Costs After Commercial Register Block Withdrawal

Geschäftsnummer 4A_304/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant submitted a request to the Cantonal Court of Zug to impose a trade register block and instructed the commercial register office to record the liquidation of the opposing company. The single judge terminated the request after it was withdrawn and lifted the trade register block, also imposing court costs and a party compensation fee on the complainant. The complainant then contested this cost decision through an appeal but the Cantonal Court upheld the original decision. Consequently, the complainant sought to challenge this ruling at the Swiss Federal Tribunal, critiquing the fees based on a purportedly overstated value of the dispute, but the tribunal deemed the appeal inadmissible due to a lack of specific claims and dismissed it in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 ein, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Unadmissible Appeal Regarding Allocation of Court Costs After Commercial Register Block Withdrawal: The single judge terminated the request after it was withdrawn and lifted the trade register block, also imposing court costs and a party compensation fee on the complainant. The complainant then contested this cost decision through an appeal but the Cantonal Court upheld the original decision. Consequently, the complainant sought to challenge this ruling at the Swiss Federal Tribunal, critiquing the fees based on a purportedly overstated value of the dispute, but the tribunal deemed the appeal inadmissible due to a lack of specific claims and dismissed it in a simplified procedure.

Schlagwörter

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Kostenentscheid Handelsstreitigkeit Parteientschädigung des Rechtsanwalts Kostenverlegung Handelsregister Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible and not to enter into the merits via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_304/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 14. Mai 2019 (BZ 2019 18).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2019 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Erlass einer Handelsregistersperre einreichte und beantragte, das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, die Liquidation der Beschwerdegegnerin im Handelsregister einzutragen;

dass der Einzelrichter mit Entscheid vom 11. Februar 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers zufolge Rückzugs abschrieb (Dispositiv-Ziff. 1.1), wobei er festhielt, dass die gegen die Beschwerdegegnerin verfügte Handelsregistersperre aufgehoben sei (Dispositiv-Ziffer 1.2);

dass der Einzelrichter zudem die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2) und ihn verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'775.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3);

dass das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 14. Mai 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des einzelrichterlichen Entscheids vom 11. Februar 2019 erhobene Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. Mai 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 18. Juni 2019 eine weitere Eingabe mit Beilagen einreichte;

dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei die beschwerdeführende Partei, da die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 ein reformatorisches Rechtsmittel ist, grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und sich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist ( BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);

dass Geldbeträge zu beziffern sind ( BGE 134 III 235 E. 2), was auch bei Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung gilt ( BGE 143 III 111 E. 1.2 m.H.);

dass immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll ( BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen);

dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, falls das Bundesgericht, sollte es der Auffassung der beschwerdeführenden Partei folgen, nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste ( BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1);

dass der Beschwerdeführer keinen bezifferten Antrag in der Sache stellt;

dass der Beschwerdeführer auch keine Gründe nennt und auch keine solchen ersichtlich sind, aus denen das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht selber reformatorisch über die Höhe der einzig strittigen Verfahrenskosten entscheiden könnte, deren Festsetzung er aufgrund eines angeblich zu hoch veranlagten Streitwerts kritisiert;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann