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4A_304/2015 KI-generiert

Recusal of Cantonal Judge and Subsequent Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 4A_304/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by an individual who challenged a decision made by a Cantonal Court regarding a request for the recusal of a judge. The initial decision was upheld by the Cantonal Court, which stated that there was no valid basis for the recusal due to a judge's acquaintance with another party. The complainant subsequently appealed this decision to the Higher Court, which dismissed the appeal on the grounds of insufficient justification. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, which addressed the procedural requirements for a complaint and ultimately found that the appeal failed to meet necessary substantiation criteria, leading to the decision not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal of Cantonal Judge and Subsequent Appeal Dismissal: The initial decision was upheld by the Cantonal Court, which stated that there was no valid basis for the recusal due to a judge's acquaintance with another party. The complainant subsequently appealed this decision to the Higher Court, which dismissed the appeal on the grounds of insufficient justification. The complainant then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, which addressed the procedural requirements for a complaint and ultimately found that the appeal failed to meet necessary substantiation criteria, leading to the decision not to admit the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Ausstandsbegehren Normenkontrolle anfechtbarer Zwischenentscheid Dauer der Landesverweisung Wandelungsrecht Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained because the brief failed to meet the reasoning requirements, leading to non-admission under this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_304/2015

Urteil vom 13. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 19. Mai 2015.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 27. März 2015 das vom Beschwerdeführer gegen Kantonsrichter B.________ erhobene Ausstandsbegehren abwies;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das auf seine Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nicht eintrat;

dass in der Begründung des Beschlusses festgehalten wurde, dass auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten sei, soweit sie sich dagegen richte, dass das Kantonsgericht zum Ergebnis gekommen sei, dass aufgrund der Bekanntschaft von Kantonsrichter B.________ mit C.________ kein Ausstandsgrund bestehe;

dass das Obergericht zudem auf andere Vorbringen des Beschwerdeführers wegen des Novenverbotes von Art. 326 ZPO und damit auf die Beschwerde als Ganzes nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 1. Juni 2015 beim Bundesgericht anfocht;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2015, in welcher mit keinem Wort auf die massgebende Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin