Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Regarding Legal Aid, Initial Judgment, and Lapse of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where a plaintiff sought to appeal a decision from a lower court regarding a debt acknowledgment lawsuit. Initially, the plaintiff's request for free legal assistance was denied due to lack of merit, and subsequent appeals against this ruling were unsuccessful. The appellate court then required both parties to pay a deposit for trial costs, which the plaintiff failed to fulfill despite receiving multiple reminders and extensions. Subsequently, the appellate court declared the appeal invalid due to non-payment, and the plaintiff attempted to contest this decision, raising various legal provisions without adequately articulating the alleged violations. As a result, the higher court opted not to hear the plaintiff's appeal, ruling that it did not meet the necessary legal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Regarding Legal Aid, Initial Judgment, and Lapse of Appeal: Initially, the plaintiff's request for free legal assistance was denied due to lack of merit, and subsequent appeals against this ruling were unsuccessful. The appellate court then required both parties to pay a deposit for trial costs, which the plaintiff failed to fulfill despite receiving multiple reminders and extensions. Subsequently, the appellate court declared the appeal invalid due to non-payment, and the plaintiff attempted to contest this decision, raising various legal provisions without adequately articulating the alleged violations. As a result, the higher court opted not to hear the plaintiff's appeal, ruling that it did not meet the necessary legal requirements.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the submission did not meet the legal requirements for substantiation.
Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_304/2008 /len
Urteil vom 8. Juli 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg.
Gegenstand
Zahlung eines Kostenvorschusses (Zivilprozess),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 10. Mai 2008.
In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau im Rahmen eines Aberkennungsklageverfahrens gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 14. Februar 2007 wegen fehlender materieller Voraussetzungen ablehnte;
dass der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs vom Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde;
dass das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 28. Juni 2007 nicht eintrat;
dass der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau die Aberkennungsklage der Beschwerdegegnerin guthiess und die Forderungen des Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. Februar 2008 aberkannte;
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. Februar 2008 beim Obergericht des Kantons Bern form- und fristgerecht die Appellation erklärte;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 1. April 2008 beide Parteien zur Zahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 10'000.-- aufforderte;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2008 zum zweiten Mal aufgefordert wurde, den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung und Androhung der gesetzlichen Folgen im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung von Ratenzahlungen mit Verfügung vom 8. Mai 2008 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Mai 2008 feststellte, dass infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses die Appellation dahingefallen und das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. Februar 2008 rechtskräftig geworden sei;
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht in mehreren Eingaben erklärt hat, die erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde anzufechten;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2007 betreffend unentgeltliche Rechtspflege angefochten wird, da gegen diesen Entscheid bereits erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht geführt wurde (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG );
dass auf die Beschwerde zudem von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit das Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. Februar 2008 angefochten wird, da es sich bei diesem Entscheid nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass die Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 f. BGG), sondern einzig die Rüge zulässig ist, das kantonale Gericht habe das kantonale Verfahrensrecht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewendet;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK erwähnt, ohne jedoch mit Bezug auf die Erwägungen des Obergerichts rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann