Fee Dispute and Appeal Regarding Limitation Period Interruption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a complaint to the Supreme Court against a decision from the Zurich Cantonal Court regarding a counterclaim that was not accepted and a ruling for the payment of fees amounting to a specified sum plus interest. The plaintiff's request for free legal aid was denied, and the appellate court reaffirmed the original ruling from the district court, leading to this appeal. The Supreme Court determined that certain aspects of the complaint did not meet the necessary legal criteria for consideration, including specific arguments regarding the statute of limitations, which were deemed unfounded. Ultimately, the appeal was rejected, and no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Fee Dispute and Appeal Regarding Limitation Period Interruption: The plaintiff's request for free legal aid was denied, and the appellate court reaffirmed the original ruling from the district court, leading to this appeal. The Supreme Court determined that certain aspects of the complaint did not meet the necessary legal criteria for consideration, including specific arguments regarding the statute of limitations, which were deemed unfounded. Ultimately, the appeal was rejected, and no court costs were imposed.
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KI-generiertThe appeal is dismissed based on this procedural provision regarding the lack of proper grounds.
Used to dispense with court costs due to the circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_303/2015
Urteil vom 4. August 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Rudolf Moor,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, vom 28. April 2015.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 12. November 2014 auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat und mit Urteil vom gleichen Tag die Honorarforderung der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 12'565.45 nebst Zins guthiess;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 28. April 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und auf die Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts nicht eintrat sowie mit Urteil vom gleichen Tag den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 12'565.45 nebst Zins an die Beschwerdegegner verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Juni 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, dass er den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 28. April 2015 mit Beschwerde anfechte;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um kantonal letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 II 353 E. 5.1; 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2015 den erwähnten Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt, weil einerseits eine ausreichende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Entscheidbegründung des Obergerichts fehlt und andererseits die tatsächlichen Feststellungen in unzulässiger Weise kritisiert werden;
dass die Einrede des Beschwerdeführers, die Honorarforderungen der Beschwerdegegner seien wegen Ablaufs der Verjährungsfrist während der Prozessdauer verjährt, offensichtlich unbegründet ist, weil die Verjährung durch die gerichtliche Klage der Beschwerdegegner unterbrochen wurde und seither nicht von Neuem zu laufen begonnen hat ( Art. 135 Ziff. 2 und Art. 138 Abs. 1 OR );
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG );
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin