Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Court Costs and Recusal Attempt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Appeal on Court Costs and Recusal Attempt The Federal Supreme Court dismissed an appeal lodged by a litigant challenging a cantonal court's refusal to waive court costs of CHF 1,500, with the appellant also making various unsubstantiated claims, procedural requests for recusal of judges due to alleged affiliation with a supposed "CLP" organization, and demands for confidential member lists. The court summarily dismissed the appeal because the appellant failed to meet the justification requirements under Swiss Federal Statute (Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG), notably failing to show how alleged membership in the "CLP" would cause a Federal Supreme Court judge to be biased, leading to the decision not to entertain the appeal in the simplified procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Court Costs and Recusal Attempt: The court summarily dismissed the appeal because the appellant failed to meet the justification requirements under Swiss Federal Statute (Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG), notably failing to show how alleged membership in the "CLP" would cause a Federal Supreme Court judge to be biased, leading to the decision not to entertain the appeal in the simplified procedure.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for confining the statement of reasons for the decision to the ground for inadmissibility.
Used to refuse entry upon the appeal due to insufficient substantiation (mangelnder Begründung).
Used to impose court costs on the appellant for the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_302/2025
Urteil vom 11. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gesuch um Erlass von Gerichtskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2025 (ZPR.2025.6).
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid 8. Mai 2025 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Darin stellt sie unter anderem den Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 8. Mai 2025 sei aufzuheben und ihr die Gerichtskosten zu erlassen. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung des Verfahrens an "ein nie vorbefasstes Gericht in Appenzell oder Glarus in CLP-Mitgliederfreien Spruchkörperbesetzung". Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an "das Obergericht Thurgau in CLP-[m]itgliederfreien Spruchkörperbesetzung" zurückzuweisen. Weiter stellt sie den Antrag, dass der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied des Obergerichts des Kantons Thurgau in den Ausstand zu versetzen seien. Sodann habe ihr das Obergericht Thurgau die "Schweizer CLP-[m]itglieder-Liste" auszuhändigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, dass die Beschwerde "von einem CLP-mitgliederfreien Bundesgerichtsspruchkörper zu beurteilen [sei], in dem der oder die Bundesrichter/in kein Mitglied der CLP [sein] oder dieser Partei nahestehen" dürfe.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Am 18. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine verspätete Beschwerdeergänzung ein. Eine weitere, ebenfalls verspätete Beschwerdeergänzung mit zusätzlichen Verfahrensanträgen datiert vom 29. Juli 2025. Darin stellt sie unter anderem ein neues Gesuch um aufschiebende Wirkung.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Unter anderem legt sie nicht näher dar, weshalb vorliegend eine allfällige Mitgliedschaft eines Bundesrichters in der "CLP" Vereinigung oder Partei ihn als befangen erscheinen lassen soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau, B.________, U.________, C.________, U.________, und D.________, V.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner