Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_302/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Eviction Order Due to Mootness and Procedural Defects

Geschäftsnummer 4A_302/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the eviction of a tenant from certain properties, where the first instance court ordered the tenant to vacate the premises within ten days. The tenant appealed this decision, seeking an extension of the eviction deadline, but the appellate court upheld the initial ruling, stating that further extension was unwarranted given the circumstances. The tenant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the eviction order be overturned and arguing for a stay of the eviction enforcement. However, the tribunal found that the tenant's appeal did not adequately contest the legality of the eviction itself and that there was no current interest in altering the appellate court's decision since the eviction had already been executed. Hence, the tribunal determined that it would not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Eviction Order Due to Mootness and Procedural Defects: The tenant appealed this decision, seeking an extension of the eviction deadline, but the appellate court upheld the initial ruling, stating that further extension was unwarranted given the circumstances. The tenant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the eviction order be overturned and arguing for a stay of the eviction enforcement. However, the tribunal found that the tenant's appeal did not adequately contest the legality of the eviction itself and that there was no current interest in altering the appellate court's decision since the eviction had already been executed. Hence, the tribunal determined that it would not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Räumungsbefehl formeller Verfahrensmangel Streitgegenstand formelle Verfahrenseinstellung Wegnahmerecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to specifically raise and substantiate claims concerning the violation of fundamental rights or cantonal constitutional rights.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to formal deficiencies in the submission (insufficient argumentation and failure to dispute the reasoning of the lower court).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement for submissions to the Federal Tribunal to indicate which rights of the appellant were violated by the cantonal decision.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to dispense with the collection of court fees exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Stipulates that the respondent is not entitled to party compensation as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the reasoning to establish lack of current interest (standing) for the appeal due to the eviction already having occurred.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used in the reasoning to classify the main request as an inadmissible expansion of the subject matter compared to the cantonal appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_302/2017

Urteil vom 7. Juni 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 10. Mai 2017.

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20./21. März 2017 in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin anwies, die von ihm genutzten Grundstücke Parzellen Nr. xxx, yyy und zzz, Grundbuch U.________, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben; für den Fall der Nichtbefolgung erklärte die Einzelrichterin die Beschwerdegegnerin für berechtigt, die Hilfe der Staatsanwaltschaft Bischofszell in Anspruch zu nehmen;

dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau erhob und in der Sache beantragte, den Entscheid vom 20./21. März 2017 aufzuheben und die Frist zur Räumung und Übergabe des "Reitsportzentrums C.________ in U.________" angemessen zu verlängern;

dass das Obergericht die Berufung mit Entscheid vom 10. Mai 2017 abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, eine weitere Ausdehnung der bereits durch das Berufungsverfahren verlängerten Räumungsfrist erscheine nach den gegebenen Umständen nicht angezeigt; da der Beschwerdeführer sich weder mit seinen Berufungsanträgen noch mit der Berufungsbegründung gegen die Ausweisung an sich und deren Vollstreckungsanordnung zur Wehr gesetzt habe, sei die Rechtmässigkeit derselben im Berufungsverfahren nicht zu prüfen;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Juni 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit dem Antrag, das Gesuch um Ausweisung sei abzuweisen, und dass er gleichzeitig darum ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

dass der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) im Berufungsverfahren nur die Verlängerung der Räumungsfrist beantragte, nicht dagegen die Abweisung des Ausweisungsgesuchs der Beschwerdegegnerin an sich, weshalb mit dem vorliegend gestellten Begehren, das Gesuch um Ausweisung sei abzuweisen, eine Erweiterung des Steitgegenstands des Berufungsverfahrens erfolgt und es sich daher um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4 S. 365);

dass somit auf dieses Begehren und die zu seiner Begründung gemachten Ausführungen nicht einzutreten ist;

dass der Beschwerdeführer zudem nach seinen eigenen Ausführungen am Tag der Beschwerdeerherbung, d.h. am 1. Juni 2017, mit seiner Familie sowie die Angestellten aus dem Reithof verwiesen bzw. der Ausweisungsbefehl gemäss dem angefochtenen Entscheid vollstreckt wurde;

dass der Beschwerdeführer demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids hatte und es ihm demnach im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Beschwerdeberechtigung fehlt (Urteile 4A_69/2017 vom 13. Februar 2017; 4A_576/2014 vom vom 25. März 2015 E. 1.3; 4A_352/2011 vom 5. August 2011 E. 1);

dass überdies in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 1. Juni 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern sich hauptsächlich darauf beschränkt, die Rechtsmässigkeit der Ausweisung an sich zu bestreiten und sich über das Verhalten der Gegenpartei zu beklagen;

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer