Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_302/2009 KI-generiert

Eviction Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_302/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the eviction of the complainants from a rental property, specifically a 4.5-room apartment and associated garage spaces. The lower court had ordered the complainants to vacate the premises by a certain date, which led them to appeal against this decision to higher courts. After a series of unsuccessful appeals, including a request for a stay of eviction that was granted temporarily, the complainants submitted a formal complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the complaint did not meet the necessary requirements for substantiation and thus decided not to proceed with the case. The complainants were subsequently ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Eviction Appeal Dismissed for Lack of Justification: The lower court had ordered the complainants to vacate the premises by a certain date, which led them to appeal against this decision to higher courts. After a series of unsuccessful appeals, including a request for a stay of eviction that was granted temporarily, the complainants submitted a formal complaint to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal found that the complaint did not meet the necessary requirements for substantiation and thus decided not to proceed with the case. The complainants were subsequently ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl Wegnahmerecht Pflichtverletzung des Vermieters Gültigkeit der Kündigung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed for lack of sufficient reasoning, as cited in the dispositive order not entering into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the appellants to compensate the respondents for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_302/2009

Urteil vom 6. Juli 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Parteien

A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Beschwerdegegner,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Tanno.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. Mai 2009.

In Erwägung,

dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen mit Verfügung vom 2. März 2009 den Beschwerdeführern befahl, die 4 1/2-Zimmerwohnung und die Garagenplätze Nr. 10 + 41 der Liegenschaft X.________ bis spätestens 10. März 2009 ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;

dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. März 2009 abwies und die Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 2. März 2009 bestätigte;

dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfochten, das mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, wobei es die Auszugsfrist neu auf Montag, 15. Juni 2009, 12.00 Uhr mittags, ansetzte;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2009 beim Bundesgericht ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellten und ankündeten, dass sie innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift einreichen würden;

dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Juni 2009 superprovisorisch gewährt wurde;

dass die Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 18. Juni 2009 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragten;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. Juni 2009, innerhalb der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG , eine Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Kassationsgerichts vom 26. Mai 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), welche die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin