Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_300/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal to Stay Proceedings Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_300/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Upholds Refusal to Stay Proceedings Due to Insufficient Substantiation The Federal Supreme Court dismissed an appeal lodged against a cantonal court's refusal to stay proceedings, ruling that the submission failed to meet the required standards for substantiation under Swiss law. The appellant, who sought to overturn the denial of a stay and variously requested the case be transferred to a "CLP-member-free" court or remitted to the cantonal court with a panel free of "CLP" members, and demanded the recusal of certain judges, lacked sufficient legal argument to support these unusual claims, particularly regarding why membership in the "CLP" association or party should constitute grounds for bias. The court, therefore, applied the simplified procedure to swiftly dismiss the appeal due to its patent lack of admissible justification.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Upholds Refusal to Stay Proceedings Due to Insufficient Substantiation: The appellant, who sought to overturn the denial of a stay and variously requested the case be transferred to a "CLP-member-free" court or remitted to the cantonal court with a panel free of "CLP" members, and demanded the recusal of certain judges, lacked sufficient legal argument to support these unusual claims, particularly regarding why membership in the "CLP" association or party should constitute grounds for bias. The court, therefore, applied the simplified procedure to swiftly dismiss the appeal due to its patent lack of admissible justification.

Schlagwörter

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Sistierungsgesuch Sistierung des Verfahrens vereinfachtes Verfahren anfechtbarer Zwischenentscheid verfassungsrechtliche Rüge Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted due to lack of sufficient reasons in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 3 BGG

The reasoning of the decision limited itself to a brief statement of the ground for inadmissibility.

Art. 66 al. 1 LTF

Procedural costs are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_300/2025

Urteil vom 11. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sistierungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2025 (ZBR.2024.25).

Erwägungen:

1. Der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 7. Mai 2025 ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Darin stellt sie unter anderem den Antrag, der Entscheid vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und ihr Sistierungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung des Verfahrens an "ein nie vorbefasstes Gericht in Appenzell oder Glarus in CLP-[m]itgliederfreien Spruchkörperbesetzung". Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an "das Obergericht Thurgau in CLP-[m]itgliederfreien Spruchkörperbesetzung" zurückzuweisen. Weiter stellt sie den Antrag, dass der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied des Obergerichts des Kantons Thurgau in den Ausstand zu versetzen seien. Sodann habe ihr das Obergericht Thurgau die "Schweizer CLP-Mitglieder-Liste" auszuhändigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, dass die Beschwerde "von einem CLP-mitgliederfreien Bundesgerichtsspruchkörper zu beurteilen [sei], in dem der oder die Bundesrichter/in kein Mitglied der CLP [sein] oder dieser Partei nahestehen" dürfe.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Am 18. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine verspätete Beschwerdeergänzung ein. Eine weitere, ebenfalls verspätete Beschwerdeergänzung mit zusätzlichen Verfahrensanträgen datiert vom 29. Juli 2025. Darin stellt sie unter anderem ein neues Gesuch um aufschiebende Wirkung.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Unter anderem legt sie nicht näher dar, weshalb vorliegend eine allfällige Mitgliedschaft eines Bundesrichters in der "CLP" Vereinigung oder Partei ihn als befangen erscheinen lassen soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner