Tenants' Appeal on Legal Aid Denial Inadmissible Due to Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, A.A. and B.A., as tenants, were involved in a dispute concerning protection against termination of their lease. The District Court of Meilen denied their application for free legal assistance and required them to pay an advance on costs of CHF 7,430. They were granted an extension to provide this payment. A.A. and B.A. appealed the decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed their appeal on December 19, 2018. Subsequently, A.A. and B.A. submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal. They failed to sufficiently argue the case or address the court's reasoning, claiming judicial bias without substantiation and alleging that their negative assessment caused irreparable harm, without clearly explaining how the previous court erred in law. Their complaint lacked sufficient justification, and the Federal Tribunal proceeded with an expedited procedure due to the complaint's apparent insufficiency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Tenants' Appeal on Legal Aid Denial Inadmissible Due to Insufficient Grounds: Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to obvious lack of sufficient reasoning, as per this simplified procedure rule.
Legal aid could not be granted because the appeal was obviously hopeless.
The court costs were imposed jointly and severally upon the appellants due to the outcome of the procedure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_30/2019
Urteil vom 4. Februar 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2018 (PD180018-O/U; PD180019).
In Erwägung,
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen in einem Verfahren betreffend Kündigungsschutz mit Beschluss vom 23. November 2018ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.A.________ und B.A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) abwies und ihnen eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 7'430.-- ansetzte;
dass das Mietgericht A.A.________ und B.A.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
dass A.A.________ und B.A.________ den Beschluss vom 23. November 2018 und die Verfügung vom 6. Dezember 2018 beim Obergericht anfochten, welches die Beschwerden vereinigte und mit Urteil vom 19. Dezember 2018 abwies;
dass A.A.________ und B.A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 18. Januar 2019 erklärten, dieses Urteil mit Beschwerde anzufechten;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen;
dass sie einerseits die Verletzung von Ausstandsvorschriften geltend machen und rügen, die "Befangenheit der beurteilenden Richter" sei "offensichtlich", ohne aber dies zu erklären und insbesondere ohne aufzuzeigen, woraus sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll;
dass sie andererseits vorbringen, eine "negative Beurteilung" hätte einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, aber auch diesbezüglich nicht begründen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte;
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass unklar ist, ob die Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen wollen;
dass einem solchen Gesuch aber ohnehin nicht entsprochen werden könnte, weil die Beschwerde aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle