Athlete v. CAS (Re-analysis Deadline and Lab Selection)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute arising from anti-doping regulations related to urine samples taken during competitions. In 2013, the respondent decided to retest certain samples and found a prohibited substance, leading to disciplinary actions against the appellant. The appellant sought and received a temporary injunction from state courts that halted further testing of specific samples. Subsequently, both parties entered into an agreement to replace the existing proceedings with a new arbitration process. In June 2017, the arbitration tribunal ruled that further tests on samples from one competition could not be conducted and outlined procedures for analyzing samples from another competition. The appellant contested the tribunal's decisions from January 2018 regarding the selection of a laboratory for testing, but the federal court found those decisions to be non-appealable procedural orders, leading to the dismissal of the appellant's complaints.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 77 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 190 IPRG, Art. 190 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 27 Abs. 2 BGG, Art. 59 Abs. 2 BGerR; Athlete v. CAS (Re-analysis Deadline and Lab Selection): In 2013, the respondent decided to retest certain samples and found a prohibited substance, leading to disciplinary actions against the appellant. The appellant sought and received a temporary injunction from state courts that halted further testing of specific samples. Subsequently, both parties entered into an agreement to replace the existing proceedings with a new arbitration process. In June 2017, the arbitration tribunal ruled that further tests on samples from one competition could not be conducted and outlined procedures for analyzing samples from another competition. The appellant contested the tribunal's decisions from January 2018 regarding the selection of a laboratory for testing, but the federal court found those decisions to be non-appealable procedural orders, leading to the dismissal of the appellant's complaints.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the challenged decisions were procedural orders not subject to appeal.
The judicial costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.
No party compensation was awarded as the respondent incurred no expenses in the federal court proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_30/2018
Urteil vom 8. Februar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Morand,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen die Schreiben des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 5. Januar 2018 (CAS 2015/A/4276) und vom 11. Januar 2018 (CAS 2015/A/4276).
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im Jahre 2013 entschied, eine bestimmte Anzahl Urinproben, die anlässlich eines früheren Wettkampfs in U.________ entnommen wurden, erneut zu untersuchen;
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013mitteilte, bei der erneuten Untersuchung sei eine verbotene Substanz festgestellt worden;
dass die Beschwerdegegnerinein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der anwendbaren Anti-Doping-Regeln einleitete;
dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Folge darüber informierte, dass sie aufgrund des neuen Testresultats auch die anlässlich eines Wettkampfs in V.________ entnommenen Urinproben erneut zu untersuchen beabsichtige;
dass die Beschwerdeführerin bei staatlichen Gerichten unter anderem die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte, die in der Folge gewährt wurden, womit der Beschwerdegegnerin eine erneute Untersuchung der Urinproben vorläufig untersagt wurde;
dass die Beschwerdeführerin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerineinleitete;
dass die Parteien am 31. Juli bzw. 13. August 2015 eine Verfahrensvereinbarung unterzeichneten, nach der das von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Disziplinarverfahren, das bereits hängige Verfahren vor dem TAS wie auch die Verfahren vor den staatlichen Gerichten durch ein neues Schiedsverfahren vor dem TAS ersetzt werden sollen;
dass das TAS mit Schiedsentscheid vom 14. Juni 2017 entschied, die Beschwerdegegnerin dürfe keine weiteren Untersuchungen der anlässlich des Wettkampfs in U.________ erhobenen Urinprobe durchführen (Dispositiv-Ziffer 1) und kein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnen oder weiterführen im Zusammenhang mit dem Wettkampf in U.________ (Dispositiv-Ziffer 2);
dass das Schiedsgericht im Weiteren anordnete, die anlässlich des Wettkampfs in V.________erhobenen Proben seien nach dem in der unterzeichneten Verfahrensvereinbarung festgehaltenen Verfahren zu untersuchen (Dispositiv-Ziffer 3), und es die von der Beschwerdeführerin gestellten Editionsbegehren abwies (Dispositiv-Ziffer 4);
dass das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Schiedsentscheids vom 14. Juni 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. November 2017 nicht eintrat (Verfahren 4A_436/2017);
dass das Schiedsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Januar 2018 Frist zur Einreichung von Unterlagen ansetzte und feststellte, dass die Parteien keine Vereinbarung über das Labor gefunden hätten, das die Analyse der Urinprobe vornehmen soll;
dass das Schiedsgericht den Parteien mit Schreiben vom 11. Januar 2018 mitteilte, es habe eine Einrichtung in W.________ als Labor bestimmt, in dem die Analyse vorgenommen werden solle;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2018 beantragte, es seien die Entscheide des TAS vom 5. und 11. Januar 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht für die Beurteilung der Frage nach dem Labor, in welchem die Analyse der B-Probe stattfinden soll, nicht zuständig sei, eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Schiedsgericht zurückzuweisen;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2018 die Gesuche um superprovisorische und provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Februar 2018 fristgerecht eine ergänzte Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie ihre Beschwerdeanträge wiederholte und erneut um Erteilung der superprovisorischen und provisorischen Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte;
dass zu den mit Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 190 IPRG anfechtbaren Entscheiden von Schiedsgerichten neben End- und Teilentscheiden auch Vor- bzw. Zwischenentscheide ( Art. 190 Abs. 3 BGG ) gehören, mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet ( BGE 143 III 462 E. 2.1 mit Hinweisen);
dass nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide im Sinne von Art. 190 IPRG demgegenüber prozessleitende Verfügungen fallen, die das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann ( BGE 143 III 462 E. 2; 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203, 597 E. 4.2 S. 600);
dass zu den nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Anordnungen des Schiedsgerichts zur Beweiserhebung gehören (Urteil 4A_596/2012 vom 15. April 2013 E. 3.3);
dass es sich bei den in den fraglichen Schreiben vom 5. und 11. Januar 2018 festgehaltenen Entscheiden, mit denen das Schiedsgericht das Fehlen einer entsprechenden Parteivereinbarung festhielt und daher das Labor bestimmte, das die Analyse der Urinprobe vornehmen soll, um prozessleitende Verfügungen handelt, die beim Bundesgericht nicht mit Beschwerde anfechtbar sind, wie im Übrigen auch in der von den Parteien unterzeichneten Verfahrensvereinbarung (lit. A Ziff. 17) zutreffend festgehalten wird;
dass sich die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Januar und 5. Februar 2018 damit als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das erneute Gesuch um Erteilung der superprovisorischen und provisorischen Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird;
dass das vorliegende Urteil nach Art. 27 Abs. 2 BGG zu anonymisieren ist, womit das geltend gemachte Interesse der Gewährleistung der Privatsphäre und des Persönlichkeitsschutzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 BGerR [SR 173.110.131]) hinreichend gewahrt wird, und dem Gesuch um Mitwirkung der Parteien bei der Anonymisierung nicht entsprochen werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann