Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_30/2016 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Lack of Irreparable Harm in Security for Costs Order

Geschäftsnummer 4A_30/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding a security obligation linked to a loan. The first instance court required the claimant to provide a security of CHF 12,000 for potential damages to the opposing party in an ongoing declaratory action. The claimant appealed this decision, arguing against the necessity of the security. The higher court dismissed the appeal, leading the claimant to seek a review by the Swiss Federal Tribunal, asserting that the security requirement posed an unjust legal disadvantage. The Tribunal's decision centered on the conditions under which appeals against interim rulings may be accepted, particularly focusing on the claimant's financial capacity to meet the security demand.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Lack of Irreparable Harm in Security for Costs Order: The first instance court required the claimant to provide a security of CHF 12,000 for potential damages to the opposing party in an ongoing declaratory action. The claimant appealed this decision, arguing against the necessity of the security. The higher court dismissed the appeal, leading the claimant to seek a review by the Swiss Federal Tribunal, asserting that the security requirement posed an unjust legal disadvantage. The Tribunal's decision centered on the conditions under which appeals against interim rulings may be accepted, particularly focusing on the claimant's financial capacity to meet the security demand.

Schlagwörter

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Darlehen, Sicherheitsleistung anfechtbarer Zwischenentscheid Zahlungsbefehl Sicherheitsleistung nicht wiedergutzumachender Nachteil Einrede der Verfassungswidrigkeit Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President to rule on the appeal using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_30/2016

Urteil vom 10. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen, Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Beschwerdeführerin im Rahmen eines hängigen Aberkennungsprozesses mit Verfügung vom 20. Juli 2015 verpflichtete, eine Sicherheit von Fr. 12'000.-- für eine allfällige Parteientschädigung der Gegenpartei zu leisten;

dass das Kantonsgericht Schwyz eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Januar 2016 beantragt, diesen Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, das Aberkennungsverfahren ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung durchzuführen;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, der das Verfahren vor der kantonalen Instanz nicht abschliesst, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 138 III 46 E. 1.2 S. 47), während die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass Zwischenentscheide, mit denen eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten der Gegenpartei angeordnet wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (Urteil 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen; vgl. für Kostenvorschussverfügungen namentlich die unter dem aOG ergangenen BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c);

dass indessen die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht (Urteil 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015 mit Hinweisen);

dass dies nur der Fall ist, wenn die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen ihre Mittellosigkeit darzulegen hat (Urteile 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen);

dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, sie sei nicht in der Lage, die verlangte Sicherstellung zu leisten, sondern in ihrer Beschwerde im Gegenteil behauptet, zahlungsfähig zu sein;

dass jedenfalls unter solchen Umständen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass mit dem Entscheid in der Sache selber das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer