Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_30/2009 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Rights Violations

Geschäftsnummer 4A_30/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party initiated a legal claim for a substantial amount in damages against another party, which was dismissed by a lower court. The claimant subsequently appealed the decision to a higher court, which also rejected the appeal and the original claim, issuing a provisional judgment. After receiving the final reasoning behind this ruling, the claimant submitted various documents and communications to the highest court, asserting that the lower court had failed to provide a complete judgment. Ultimately, the highest court found that the claimant's submissions did not meet the required legal standards for an appeal, leading to the dismissal of the case due to insufficient justification for the claims presented.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Rights Violations: The claimant subsequently appealed the decision to a higher court, which also rejected the appeal and the original claim, issuing a provisional judgment. After receiving the final reasoning behind this ruling, the claimant submitted various documents and communications to the highest court, asserting that the lower court had failed to provide a complete judgment. Ultimately, the highest court found that the claimant's submissions did not meet the required legal standards for an appeal, leading to the dismissal of the case due to insufficient justification for the claims presented.

Schlagwörter

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Schadenersatzforderung Zivilurteil substantiierte Begründung Demonstrationsrecht Beschwerdelegitimation Rechtsmissbrauch Schadenersatzanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_30/2009 /len

Urteil vom 5. März 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos.

Gegenstand

Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung,

vom 25. November 2008.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 12'288'414.90 nebst 5 % Zins seit 8. September 1993 mit Urteil vom 16. Juni 2008 abwies;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden appellierte, das mit Urteil vom 25. November 2008 Appellation und Klage abwies, soweit es darauf eintrat;

dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer am 27. November 2008 vorerst im Dispositiv zugestellt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das begründete Urteil später von Amtes wegen zugestellt werde, falls die Parteien innerhalb der angesetzten Frist nicht auf eine Urteilsbegründung verzichteten;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er namentlich behauptete, das Obergericht verweigere ihm ein begründetes Urteil, und erklärte, dass er das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechte;

dass das begründete Urteil des Obergerichts dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 zugestellt wurde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er sich auf seine Eingabe vom 16. Januar 2009 bezog sowie mitteilte, dass ihm nun das begründete Urteil des Obergerichts zugestellt worden sei, und schliesslich anfügte, dass er als Ergänzung zu seinem Schreiben vom 16. Januar 2009 eine Dokumentation zusende, "aus welcher diverse Details und Vorwürfe daraushervorgehen und aus meiner Sicht dazu Stellung nehme";

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe vom 27. Februar 2009 einreichte, in der er sich darüber beschwerte, dass das Bundesgericht noch nicht über seine Beschwerde entschieden habe;

dass alle Eingaben des Beschwerdeführers insoweit zulässig sind, als sie innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden sind, die am 27. Februar 2009 abgelaufen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Dokumentation in dieser Hinsicht unbeachtlich ist (Urteil 4A_137/2007 vom 20. Juli 2007, E. 4);

dass alle Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin