Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_3/2008 KI-generiert

Refusal of Legal Aid Appeal Due to Insufficient Substantive Argumentation

Geschäftsnummer 4A_3/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed against a decision by the Justice Commission of the Cantonal Court regarding a request for free legal assistance in two separate legal proceedings against a canton and another party. Initially, the individual's request for pro bono legal aid was denied by a lower court due to lack of sufficient justification. The individual subsequently filed an appeal with the Cantonal Court, which did not consider the appeal because it lacked proper reasoning. The individual then submitted an appeal to the Federal Tribunal, but this appeal was also deemed inadequate as it failed to address the reasons given by the Cantonal Court for not considering the initial request. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal, given the lack of supporting arguments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Refusal of Legal Aid Appeal Due to Insufficient Substantive Argumentation: Initially, the individual's request for pro bono legal aid was denied by a lower court due to lack of sufficient justification. The individual subsequently filed an appeal with the Cantonal Court, which did not consider the appeal because it lacked proper reasoning. The individual then submitted an appeal to the Federal Tribunal, but this appeal was also deemed inadequate as it failed to address the reasons given by the Cantonal Court for not considering the initial request. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal, given the lack of supporting arguments.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege materielle Begründung Fehlen materieller Voraussetzungen gesetzliche Vertretung gesetzliche Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a lack of sufficient grounds, as cited in order 2 and the preceding reasoning.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to reject the request for appointment of free legal counsel due to the groundlessness of the appeal, as reflected in order 1.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court fees, as reflected in order 3.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_3/2008 /len

Urteil vom 14. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zug, Justizkommission,

vom 21. November 2007.

in Erwägung,

dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 2. Juli 2007 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Prozessen Nr. A2 2007 26 betreffend Feststellung und Forderung gegen den Kanton Zug sowie Nr. A3 2007 48 betreffend Forderung gegen B.________ abwies;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, dessen Justizkommission mit Beschluss vom 21. November 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine Begründung enthielt;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Dezember 2007 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2007 anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2007 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, denn darin wird mit keinem Wort zur Begründung des Obergerichts Stellung genommen, dass auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten werden konnte, weil die vom Gesetz vorgeschriebene Beschwerdebegründung fehlte;

dass damit auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass das vom Beschwerdeführer eventuell gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin