Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_3/2007 KI-generiert

Tenant's Appeal Against Summary Eviction Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_3/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenancy dispute where the tenant was ordered to vacate a rented apartment in Zurich following an eviction request from the landlord. The initial ruling by the District Court favored the landlord, leading the tenant to file an appeal, which was subsequently dismissed by the Zurich High Court. The tenant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal in a bid to challenge the prior decisions, but the Tribunal found the tenant's complaint insufficiently substantiated and failed to meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a OG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Tenant's Appeal Against Summary Eviction Dismissed for Lack of Justification: The initial ruling by the District Court favored the landlord, leading the tenant to file an appeal, which was subsequently dismissed by the Zurich High Court. The tenant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal in a bid to challenge the prior decisions, but the Tribunal found the tenant's complaint insufficiently substantiated and failed to meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Miete Ausweisung des Mieters Mitmieter Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung Wohnrecht Besitzesrechtsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used for the simplified decision procedure (non-entry into proceedings).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_3/2007 /len

Urteil vom 1. März 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiberin Weiss.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer.

Gegenstand

Miete; Ausweisung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2007.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich am 16. November 2006 ein Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin schützte und dem Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung befahl, die von ihm gemietete 1 1/2-Zimmerwohnung in Zürich unverzüglich zu räumen;

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegte, die das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Januar 2007 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde erhoben hat;

dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Beschwerde dem neuen Recht untersteht ( Art. 132 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinandersetzt, seine Ausführungen sich vielmehr in haltlosen, pauschalen Vorwürfen erschöpfen;

dass die Eingabe den Anforderungen an die Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) einer Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff., Art. 116 BGG ) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf das Rechtsmittel von vornherein nicht einzutreten ist und dahingestellt bleiben kann, ob der Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 74 Abs. 1 lit. a OG ) überhaupt erreicht ist;

dass eine Kostenauflage als zwecklos erscheint;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident : Die Gerichtsschreiberin: