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4A_299/2019 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court Regarding Refusal to Hear Appeal on Second Revision Request

Geschäftsnummer 4A_299/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant challenged a decision of the Zurich Cantonal Court that had dismissed their appeal against a district court ruling. Initially, the complainant had entered a settlement in a claim dispute with the opposing company, leading to the termination of proceedings in January 2018. Subsequently, they sought to have this settlement revised, but their request was rejected by the district court in May 2018. This rejection was upheld by the Zurich Cantonal Court and later the Swiss Federal Tribunal, which in October 2018 refused to consider further appeals. Despite this, the complainant submitted a second revision request in November 2018, which was again dismissed by both the district and cantonal courts. The complainant then attempted to have the May 2019 decision of the Zurich Cantonal Court reviewed by the Federal Tribunal, but their appeal was not found to sufficiently address relevant legal considerations or adequately demonstrate a violation of federal law, resulting in its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Claimant v. Cantonal Court Regarding Refusal to Hear Appeal on Second Revision Request: Initially, the complainant had entered a settlement in a claim dispute with the opposing company, leading to the termination of proceedings in January 2018. Subsequently, they sought to have this settlement revised, but their request was rejected by the district court in May 2018. This rejection was upheld by the Zurich Cantonal Court and later the Swiss Federal Tribunal, which in October 2018 refused to consider further appeals. Despite this, the complainant submitted a second revision request in November 2018, which was again dismissed by both the district and cantonal courts. The complainant then attempted to have the May 2019 decision of the Zurich Cantonal Court reviewed by the Federal Tribunal, but their appeal was not found to sufficiently address relevant legal considerations or adequately demonstrate a violation of federal law, resulting in its dismissal.

Schlagwörter

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Forderung (Revision) Prozesserledigung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit zivilrechtliche Revision Urteilsvorschlag Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_299/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung (Revision),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Mai 2019 (RB190002-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2018 in einem hängigen Forderungsstreit vor Bezirksgericht Zürich einen Vergleich schlossen, worauf das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2018 abgeschrieben wurde;

dass das Bezirksgericht Zürich ein von der Beschwerdeführerin gegen den Vergleich erhobenes Revisionsbegehren mit Urteil vom 3. Mai 2018 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 3. Mai 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_480/2018 vom 9. Oktober 2018 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 6. August 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein zweites Revisionsgesuch einreichte;

dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 28. November 2018 auf dieses zweite Revisionsgesuch nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Mai 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 28. November 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann