Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_299/2009 KI-generiert

Lessee Eviction Challenge Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_299/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two individuals and a property management company regarding the termination of a rental agreement for an apartment. The district court had ruled that the rental relationship was lawfully dissolved and ordered the individuals to vacate the apartment within seven days of the judgment's finality. The individuals appealed this decision to the appellate court, which dismissed their appeals. Subsequently, they brought their case to the federal court, seeking to overturn the appellate court's ruling and remand the matter for reevaluation. However, the federal court found that their appeal did not meet the necessary requirements for sufficient justification, leading to the dismissal of their case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lessee Eviction Challenge Rejected for Insufficient Substantiation: The district court had ruled that the rental relationship was lawfully dissolved and ordered the individuals to vacate the apartment within seven days of the judgment's finality. The individuals appealed this decision to the appellate court, which dismissed their appeals. Subsequently, they brought their case to the federal court, seeking to overturn the appellate court's ruling and remand the matter for reevaluation. However, the federal court found that their appeal did not meet the necessary requirements for sufficient justification, leading to the dismissal of their case.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausweisung Räumungsbefehl Leasingnehmer Zivilurteil Zulässige Gründe ungenügend begründete Rüge Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_299/2009

Urteil vom 8. Juli 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Parteien

A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Wincasa AG.

Gegenstand

Mietvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 24. April 2009.

In Erwägung,

dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 4. März 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend der 4.5 Zimmer Attikawohnung, samt Einstellplatz Nr. 12, Liegenschaft Y.________, rechtmässig aufgelöst und die sofortige Ausweisung der Beschwerdeführer zulässig sei, und die Beschwerdeführer aufforderte, die Wohnung innert 7 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen;

dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangten, das mit Entscheid vom 24. April 2009 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A.________ nicht eintrat und die Beschwerde des Beschwerdeführers B.________ abwies;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Juni 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom 24. April 2009 mit Beschwerde anzufechten, und die Anträge stellten, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte ( Art. 95 BGG ; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin