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4A_298/2010 KI-generiert

Tenant's Appeal Dismissed as Withdrawn Due to Non-Payment and Subsequent Statement

Geschäftsnummer 4A_298/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the eviction of a tenant from a 2.5-room apartment, which was deemed legally terminated as of December 31, 2009, by a lower court. The tenant challenged the decision at an appellate court but failed to proceed due to non-payment of court fees. Subsequently, the tenant submitted a written statement indicating an intention to contest the decision, which was interpreted as a formal complaint and forwarded to the Federal Court. However, the tenant later declared that no such complaint had been made, leading to the conclusion that they had withdrawn their appeal, resulting in the dismissal of the case and the imposition of judicial costs.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG; Tenant's Appeal Dismissed as Withdrawn Due to Non-Payment and Subsequent Statement: The tenant challenged the decision at an appellate court but failed to proceed due to non-payment of court fees. Subsequently, the tenant submitted a written statement indicating an intention to contest the decision, which was interpreted as a formal complaint and forwarded to the Federal Court. However, the tenant later declared that no such complaint had been made, leading to the conclusion that they had withdrawn their appeal, resulting in the dismissal of the case and the imposition of judicial costs.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Verfahrensabschreibung Mitmieter Kostenvorschuss Vollstreckungsentscheid Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The decision was rendered according to the procedure specified in this article following the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on the principle of causality stipulated in this article, due to the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_298/2010

Verfügung vom 2. Juni 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 29. April 2010.

In Erwägung,

dass der Präsident I des Bezirksgerichts Baden am 6. Januar 2010 folgendes Urteil erliess:

"1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 2 1/2-Zimmerwohnung im 3. OG in der Liegenschaft per 31.12.2009 rechtmässig beendet und aufgelöst wurde und mithin die Ausweisung der Beklagten zulässig ist.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die obgenannte Wohnung (samt dazu gehörigen Nebenräumen) innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall.";

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht das Kantons Aargau gelangte, das mit Entscheid vom 29. April 2010 auf ihre Beschwerde nicht eintrat, weil sie den von ihr verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht ein vom 17. Mai 2010 datiertes Schreiben einreichte, in dem sie unter anderem erklärte, sie erhebe Einspruch;

dass das Obergericht dieses - als Beschwerde verstandene - Schreiben an das Bundesgericht weiter leitete, worauf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde;

dass die Beschwerdeführerin als Antwort auf die ihr zugeschickte Eingangsanzeige mit Brief vom 30. Mai 2010 gegenüber dem Bundesgericht erklärte, sie habe keine Beschwerde "gemacht";

dass diese Äusserung als Erklärung des Rückzugs der Beschwerde zu verstehen ist;

dass demnach das Verfahren abgeschrieben werden kann, wobei die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG );

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin