Appeal Regarding Asset Seizure and Lack of Jurisdiction Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by two individuals against a decision made by the President of the Cantonal Court regarding their request for the court to demand the recovery of their bank assets. The individuals had initially sought specific judicial actions concerning their financial situation, but the court ruled that it lacked jurisdiction to address the requests. Subsequently, they appealed to the Federal Tribunal, challenging the April 19, 2016 decision, and also requested free legal assistance for the federal proceedings. However, the appeal was deemed insufficiently justified, leading the court to reject it and dismiss the request for legal aid, while imposing court costs on the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Asset Seizure and Lack of Jurisdiction Dismissed: The individuals had initially sought specific judicial actions concerning their financial situation, but the court ruled that it lacked jurisdiction to address the requests. Subsequently, they appealed to the Federal Tribunal, challenging the April 19, 2016 decision, and also requested free legal assistance for the federal proceedings. However, the appeal was deemed insufficiently justified, leading the court to reject it and dismiss the request for legal aid, while imposing court costs on the appellants.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient reasoning.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Used to order the appellants to bear the court costs.
Used to rule that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_296/2016
Urteil vom 8. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen,
Kantonsgerichtspräsident,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 19. April 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit verschiedenen Eingaben an den Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen u.a. darum ersuchten, dass das Kantonsgerichtspräsidium oder ein unbefangener Richter ihre Vermögenswerte bei der Bank C.________ unverzüglich einzufordern habe, insbesondere weil Kreisrichter Olav Humbel die Vorabklärungen bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege bereits durchgeführt habe;
dass der Kantonsgerichtspräsident auf die Begehren mit Entscheid vom 19. April 2016 mangels Zuständigkeit nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Mai 2016 unter anderem gegen den Entscheid vom 19. April 2016 Beschwerde erhoben und mit einer weiteren Eingabe vom 31. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;
dass die Eingabe vom 5. Mai 2016, soweit sie sich gegen andere Entscheide richtet, vom Bundesgericht in separaten Verfahren behandelt wird;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe vom 5. Mai 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 19. April 2016 inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer