Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_295/2023 KI-generiert

Applicant v. Defendant Company (Interim Measures Appealability)

Geschäftsnummer 4A_295/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a request with the Commercial Court of the Canton of Zurich for provisional measures against a respondent company. Initially, a judge partially granted the request on a superprovisional basis, but later rejected the full request. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal to overturn the Zurich court's decision and enforce the sought provisional measures. The appeal also requested suspensive effect, which was denied. The Swiss Federal Tribunal had to determine whether the case involved a final decision or a provisional measure decision subject to further legal proceedings. The tribunal clarified that such provisional decisions are considered intermediate and typically not independently appealable unless irreversible legal harm can be demonstrated, which the complainant failed to establish.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Defendant Company (Interim Measures Appealability): Initially, a judge partially granted the request on a superprovisional basis, but later rejected the full request. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal to overturn the Zurich court's decision and enforce the sought provisional measures. The appeal also requested suspensive effect, which was denied. The Swiss Federal Tribunal had to determine whether the case involved a final decision or a provisional measure decision subject to further legal proceedings. The tribunal clarified that such provisional decisions are considered intermediate and typically not independently appealable unless irreversible legal harm can be demonstrated, which the complainant failed to establish.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen Anfechtung von Zwischenentscheiden Vorläufige Maßnahmen Eilvorabentscheidungsverfahren vereinfachtes Verfahren Handelsgesellschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because the requirements for exceptional appealability were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to hold the appellant liable for the court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny the respondent compensation for party costs, as no effort was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_295/2023

Urteil vom 23. Juni 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch

Rechtsanwältin Christina Hirschberg-Weinekötter,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Alban Shabani, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2023 (HE230013-O).

Erwägungen:

1. A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) reichte dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. Februar 2023 ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen die B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) ein.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 hiess die Einzelrichterin das Gesuch teilweise superprovisorisch gut.

Mit Urteil vom 2. Mai 2023 wies die Einzelrichterin am Handelsgericht des Kantons Zürich das Massnahmegesuch ab.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei das Urteil der Einzelrichterin am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 2. Mai 2023 aufzuheben und es seien die beantragten vorsorglichen Massnahmen anzuordnen.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wies das präsidierende Mitglied das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2.

2.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Dies gilt nicht nur, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A_447/2022 vom 11. November 2022 E. 1.2; 4A_373/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2; 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen könnten nur für die Dauer eines Hauptverfahrens Bestand haben. Es handelt sich daher beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .

2.2. Gegen Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG fällt die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht und steht die Beschwerde nur offen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 475 E. 2.1; 138 III 94 E. 2.2). Es obliegt zudem der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG . Er zeigt in der Folge mit keinem Wort auf, inwiefern ihm ein Nachteil rechtlicher Natur drohen soll, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt wären, springt auch nicht offensichtlich in die Augen.

Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann