Guardian Refusal Bars Suit by Ward Lacking Legal Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a lawsuit against a pension fund but was denied the ability to proceed due to a lack of legal capacity, as determined by a peace magistrate. The magistrate found that the individual's legal guardian did not approve the lawsuit. Subsequently, the individual appealed to a higher court, which upheld the initial decision, stating that legal capacity was required to challenge the magistrate's ruling. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal also concluded that it could not consider the appeal due to the individual's ongoing lack of legal capacity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 71 BGG, Art. 14 BZP, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Guardian Refusal Bars Suit by Ward Lacking Legal Capacity: The magistrate found that the individual's legal guardian did not approve the lawsuit. Subsequently, the individual appealed to a higher court, which upheld the initial decision, stating that legal capacity was required to challenge the magistrate's ruling. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal also concluded that it could not consider the appeal due to the individual's ongoing lack of legal capacity.
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KI-generiertUsed to rule not to enter upon the appeal because the appellant lacked procedural capacity.
Used to rule that no court costs are to be levied.
Used to rule that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_295/2018
Urteil vom 13. Juni 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Prozessfähigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Mai 2018 (RU180019-O7U).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer sich am 9. April 2018 mit einer Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Zürich an die Friedensrichterin der Zürcher Kreise 1 und 2 wandte;
dass die Friedensrichterin mit Verfügung vom 12. April 2018 auf das Begehren wegen fehlender Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eintrat, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass dessen Beiständin die Klage nicht genehmigte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 8. Mai 2018 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, die Anfechtung des Nichteintretensentscheids der Friedensrichterin würde voraussetzen, dass der Anfechtende handlungsfähig wäre, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei; dieser stehe unter einer umfassenden Beistandschaft, die von der Berufsbeiständin B.________ geführt werde, welche schon die Klage selber nicht genehmigt habe;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und in der Folge verschiedene weitere Eingaben nachreichte;
dass eine Partei ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen kann, als sie handlungsfähig ist ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP [SR 273]; Prozessfähigkeit), wobei es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung handelt;
dass der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz unter umfassender Beistandschaft steht und somit - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - vor Bundesgericht prozessunfähig ist, soweit dessen Prozesshandlungen vom Beistand nicht genehmigt werden ( Art. 19 ff. und 398 Abs. 3 ZGB ; Urteile 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 1.3; 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2);
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, nachdem die Beiständin des Beschwerdeführers bereits die Genehmigung der Klage vor der Erstinstanz verweigerte ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );
dass weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 68 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer