Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_294/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Judge Disqualification Dismissed

Geschäftsnummer 4A_294/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who filed a complaint with a cantonal court, expressing concerns that the president of the local district court intended to unlawfully dispose of their property. In their submission, they included a copy of a prior decision denying their request for free legal aid in a civil action against a bank. The cantonal court ultimately decided not to take action on their complaint, citing insufficient justification. The individuals subsequently appealed to the federal court, but their appeal was deemed inadequately substantiated, leading to the rejection of both their complaint and request for free legal aid based on the appeal's lack of merit. Additionally, the court ordered them to bear the judicial costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Judge Disqualification Dismissed: In their submission, they included a copy of a prior decision denying their request for free legal aid in a civil action against a bank. The cantonal court ultimately decided not to take action on their complaint, citing insufficient justification. The individuals subsequently appealed to the federal court, but their appeal was deemed inadequately substantiated, leading to the rejection of both their complaint and request for free legal aid based on the appeal's lack of merit. Additionally, the court ordered them to bear the judicial costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Ausstandsverfahren Normenkontrolle Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs jointly and severally.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_294/2016

Urteil vom 8. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rorschach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

vom 8. April 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2016 das Kantonsgericht dringend um Hilfe baten, da der Präsident des Kreisgerichts Rorschach angeblich "auf rechtswidrige und kriminelle Art" ihre Liegenschaft verwerten wolle;

dass der Eingabe unter anderem auch eine Kopie des Entscheids des verfahrensleitenden Richters des Kreisgerichts Rorschach vom 9. März 2016 beilag, mit dem ein Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege in einem von ihnen gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg AG eingeleiteten Zivilprozess abgewiesen worden war;

dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 8. April 2016 auf die Eingabe vom 20. März 2016, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 9. März 2016 richtete, mangels Antrags und Begründung nicht eintrat;

dass das Kantonsgericht im gleichen Entscheid auf die Eingabe der Beschwerdeführer auch nicht eintrat, soweit darin hinsichtlich der Klage gegen die Bank für Tirol und Vorarlberg AG ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, da Ausstandsbegehren beim mit der Sache befassten Gericht einzureichen seien;

dass die Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Mai 2016 unter anderem gegen den Entscheid vom 8. April 2016 Beschwerde erhoben und mit einer weiteren Eingabe vom 31. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchten;

dass die Eingabe vom 5. Mai, soweit sie sich gegen andere Entscheide richtet, vom Bundesgericht in separaten Verfahren behandelt wird;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 5. Mai 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. April 2016 inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer