Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_294/2011 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Eviction Appeal Insufficiency)

Geschäftsnummer 4A_294/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was ordered by a local court to vacate a two-room apartment by a specific deadline. The individual appealed this decision to a higher court, which declined to consider the appeal. Subsequently, the individual attempted to contest the higher court's ruling by filing a complaint with the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, specifically in terms of adequately stating which rights were allegedly infringed. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint, also dismissing a request for legal aid due to the case's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Eviction Appeal Insufficiency): The individual appealed this decision to a higher court, which declined to consider the appeal. Subsequently, the individual attempted to contest the higher court's ruling by filing a complaint with the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration, specifically in terms of adequately stating which rights were allegedly infringed. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the complaint, also dismissing a request for legal aid due to the case's lack of merit.

Schlagwörter

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Nichteintreten Räumungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anhörung oder Verhör materielle Beurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission did not meet the requirements for substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_294/2011

Urteil vom 30. Mai 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Mai 2011.

In Erwägung,

dass die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. April 2011 befahl, die Zweizimmerwohnung an der X.________strasse in Y.________ bis 20. Mai 2011 zur räumen und zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht, das mit Beschluss vom 18. Mai 2011 auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Mai 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke - wie sie in der Rechtsschrift vom 19. Mai 2011 vorgenommen werden - unzulässig sind ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers im Übrigen den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin