Claimant's Appeal Dismissed Due to Procedural Deficiencies in Challenging Lower Court Findings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two parties regarding a demand for a "Performance Fee" based on the sale of shares. The plaintiff filed a claim in May 2017 for payment of 20% on the net proceeds from shares purchased by the defendant, citing an oral agreement. The District Court dismissed the claim on December 8, 2017, leading the plaintiff to appeal to the High Court of the Canton of Thurgau, which upheld the dismissal on April 5, 2018. Subsequently, the plaintiff filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal in May 2018, which led to a review of the case based on procedural grounds and the sufficiency of the plaintiff's arguments. The tribunal found the plaintiff's submissions insufficient to merit further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed Due to Procedural Deficiencies in Challenging Lower Court Findings: The plaintiff filed a claim in May 2017 for payment of 20% on the net proceeds from shares purchased by the defendant, citing an oral agreement. The District Court dismissed the claim on December 8, 2017, leading the plaintiff to appeal to the High Court of the Canton of Thurgau, which upheld the dismissal on April 5, 2018. Subsequently, the plaintiff filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal in May 2018, which led to a review of the case based on procedural grounds and the sufficiency of the plaintiff's arguments. The tribunal found the plaintiff's submissions insufficient to merit further proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to consideration due to insufficient reasoning.
The court costs were imposed on the appellant.
The court ruled that the opposing party was not entitled to an indemnity because it incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_293/2018
Urteil vom 20. Juni 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Auftrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 5. April 2018 (ZBR.2017.47).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 am Bezirksgericht Frauenfeld gegen den Beschwerdegegner Klage erhob und beantragte, dieser sei zur Zahlung einer "Performance-Fee von 20 % auf de[m] Nettoerlös der gekauften Aktien C.________ vom 30.11.2016, gekauft zum Einstandspreis von [Fr.] 208.60 über die Gesamtsumme von Fr. 600'000.00 gemäss mündlicher Aussage" des Beschwerdegegners zu verpflichten;
dass das Bezirksgericht mit Zirkularentscheid vom 8. Dezember 2017 die Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung und der Beschwerdegegner Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Thurgau erhoben;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 5. April 2018 die Berufung als offensichtlich unbegründet abwies, soweit es darauf eintrat, die Anschlussberufung infolge Rückzug abschrieb und die Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nichterfüllt, indem er darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger