Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_291/2024 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_291/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who was instructed by the Civil Court of Basel-Stadt on January 10, 2024, to vacate his rented three-room apartment by January 22, 2024. The tenant appealed this decision to the Appellationsgericht of the Canton Basel-Stadt, which on May 7, 2024, did not proceed with the appeal due to insufficient reasoning in the legal challenge. Subsequently, the tenant submitted a further document on May 10, 2024, which the Appellationsgericht forwarded to the Swiss Federal Tribunal for jurisdictional reasons. No procedural submissions were requested from other parties involved.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Tenant Eviction Appeal Lack of Justification: The tenant appealed this decision to the Appellationsgericht of the Canton Basel-Stadt, which on May 7, 2024, did not proceed with the appeal due to insufficient reasoning in the legal challenge. Subsequently, the tenant submitted a further document on May 10, 2024, which the Appellationsgericht forwarded to the Swiss Federal Tribunal for jurisdictional reasons. No procedural submissions were requested from other parties involved.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Wohnrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the required grounds for appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_291/2024

Urteil vom 14. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Lukas Schneiter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

vom 7. Mai 2024 (ZB.2024.12).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 wies das Zivilgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer an, die gemieteten Räumlichkeiten (3-Zimmer-Wohnung, 1. OG, U.________strasse, V.________) bis spätestens am 22. Januar 2024 zu räumen.

Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine vom Beschwerdeführer gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 10. Januar 2024 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 überwies das Appellationsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.3. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2024 überhaupt gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Mai 2024 richtet, erfüllt sie die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen dieses Entscheids auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann