Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_29/2015 KI-generiert

Appellant's Appeal Dismissed for Untimely Cost Advance Payment and Deficient Justification

Geschäftsnummer 4A_29/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the civil court of a Swiss canton ruled that one party was obligated to pay a sum of money to another. Both parties appealed the decision to a higher court, but the higher court ultimately did not consider one party's appeal because they had failed to pay a necessary fee by the deadline. The dissatisfied party then sought to challenge this outcome at the Federal Tribunal, alleging that their rights were violated. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the required criteria for consideration and thus dismissed it, also rejecting a request for legal aid and imposing court costs on the appealing party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Appeal Dismissed for Untimely Cost Advance Payment and Deficient Justification: Both parties appealed the decision to a higher court, but the higher court ultimately did not consider one party's appeal because they had failed to pay a necessary fee by the deadline. The dissatisfied party then sought to challenge this outcome at the Federal Tribunal, alleging that their rights were violated. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the required criteria for consideration and thus dismissed it, also rejecting a request for legal aid and imposing court costs on the appealing party.

Schlagwörter

KI-generiert
Auftrag Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Verhandlungsverschiebung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the basis for the decision not to enter proceedings (Nichteintretensentscheid) on the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to explain why the part of the appeal concerning the respondent's dismissed appeal was not considered, although this specific article was used in the subsequent decision not to enter proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_29/2015

Urteil vom 2. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 18. November 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Aarau die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 18. April 2013 zur Zahlung von gesamthaft Fr. 19'821.75 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;

dass die Parteien dieses Urteil je mit Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau anfochten;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 18. November 2014 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil sie den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte, und die Berufung des Beschwerdegegners abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 11. Januar 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung des Beschwerdegegners richtet, weil die Beschwerdeführerin insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 11. Januar 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Nichteintretensentscheid betreffend die Berufung der Beschwerdeführerin kritisiert wird;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin