Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_289/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against eviction protection and procedural cost decisions due to insufficient legal substantiation.

Geschäftsnummer 4A_289/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the tenants' appeal against the cantonal court's refusal to grant free legal aid and subsequent non-entry on an appeal concerning a clear-case eviction order, leaving the initial eviction judgment in force and prevailing for the landlord. The Supreme Court based its decision on the appellants' failure to meet the statutory substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, leading to a summary non-entry pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the same act, alongside the denial of free legal aid for lack of legal merits under Article 64 paragraph 1.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of appeal against eviction protection and procedural cost decisions due to insufficient legal substantiation: Die Eingaben der Beschwerdeführer erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_289/2026

Urteil vom 19. Juni 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. C.________ AG,

2. Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung),

Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. April 2026 (10/2026/9/E) und vom 30. April 2026 (10/2026/9/E) des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 verpflichtete das Kantonsgericht Schaffhausen die Beschwerdeführer dazu, die Liegenschaft an der in U.________ in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche Schlüssel an die Beschwerdegegnerin 1 herauszugeben.

Die Beschwerdeführer fochten diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Schaffhausen an.

Mit Verfügung vom 14. April 2026 wies das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab. Zugleich setzte es den Beschwerdeführern eine Frist, um einen Vorschuss von je Fr. 700.-- zu bezahlen. Für den Säumnisfall drohte das Obergericht den Beschwerdeführern Nichteintreten auf ihre Berufung an.

Nachdem die Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatten, trat das Obergericht mit Verfügung vom 30. April 2026 auf die Berufung nicht ein.

2. Mit Eingabe vom 31. Mai 2026 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügungen des Obergerichts vom 14. und 30. April 2026 anfechten zu wollen.

Am 2. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführer eine dringliche Ergänzung ihrer Beschwerde ein.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Die Eingaben der Beschwerdeführer erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner