Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_287/2013 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects and Collateral Estoppel in Social Insurance Matter

Geschäftsnummer 4A_287/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual contested a decision related to a health insurance contract against an insurance provider. The individual claimed that the insurer refused to pay an amount of CHF 119.10. The social insurance court clarified that the disputed amount fell under the annual deductible and informed the individual that the billing was not a decision subject to appeal. Instead, it was advised that if there were grievances about the billing, a valid objection should be filed with the insurer. The individual subsequently appealed to a federal court, questioning the social insurance court's communication. However, the federal court ruled that the appeal was inadmissible due to insufficient justification as to how rights had been violated, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects and Collateral Estoppel in Social Insurance Matter: The individual claimed that the insurer refused to pay an amount of CHF 119.10. The social insurance court clarified that the disputed amount fell under the annual deductible and informed the individual that the billing was not a decision subject to appeal. Instead, it was advised that if there were grievances about the billing, a valid objection should be filed with the insurer. The individual subsequently appealed to a federal court, questioning the social insurance court's communication. However, the federal court ruled that the appeal was inadmissible due to insufficient justification as to how rights had been violated, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsvertrag Sozialversicherungsverfahren Recht des Versicherers Verfahrensmangel Versicherungsfranchise Dahinfallen der Versicherungsleistungen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to recognize the decision according to the simplified procedure, which resulted in non-admittance and handling of costs/fees.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in the dispositive to waive court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-award of party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_287/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

vom 15. März 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 unter Beilage einer Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gelangte und beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin sich weigere, einen Betrag von Fr. 119.10 zu begleichen;

dass das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2013 erklärte, wie die Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin zu verstehen sei und dass der beanstandete Betrag unter die Jahresfranchise falle;

dass das Sozialversicherungsgericht den Beschwerdeführer zugleich darauf aufmerksam machte, dass die Leistungsabrechnung kein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid sei und der Beschwerdeführer, wenn er mit einer Abrechnung nicht einverstanden sei, bei der Beschwerdegegnerin eine einsprachefähige Verfügung verlangen müsse;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 17. März 2013 an das Bundesgericht in Luzern (zuständigkeitshalber an das Bundesgericht in Lausanne weitergeleitet) und mit Eingaben vom 5. Mai 2013 und vom 26. Mai 2013 (letztere als Antwort auf ein Schreiben des Bundesgerichts vom 16. Mai 2013) an das Bundesgericht in Lausanne gelangte und sinngemäss erklärte, er fechte das Schreiben vom 15. März 2013 mit Beschwerde an;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht u.a. gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 75 BGG zulässig ist und fraglich ist, ob das Schreiben vom 15. März 2013 überhaupt als anfechtbarer Entscheid in diesem Sinne betrachtet werden kann;

dass die Beschwerde jedenfalls unzulässig ist, soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen die Kündigung seiner VVG-Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung durch seine Beiständin wehren will, da die betreffende Frage nicht Gegenstand des Schreibens vom 15. März 2013 bildet und über diese Frage mit Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 (KK.2012.00041) und des Bundesgerichts vom 1. Mai 2013 (4A_159/2013) bereits rechtskräftig entschieden wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht überdies unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die genannten Eingaben des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil darin nicht rechtsgenügend darlegt wird, welche Rechte des Beschwerdeführers das Sozialversicherungsgericht verletzt haben soll und inwiefern;

dass demnach auf die Beschwerde schon mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer