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4A_287/2011 KI-generiert

Tenancy Agreement Dispute Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4A_287/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a rental agreement where the respondent initially sued the appellant, resulting in a ruling by the Zurich Rent Court that partially favored the respondent. The respondent appealed the court's decision, prompting the Zurich Higher Court to issue a ruling that increased the payment obligation for the appellant. Subsequently, the appellant sought to contest the Higher Court’s decision with the Swiss Federal Tribunal. However, the appellant failed to properly substantiate claims of rights violations in their appeal, introduced new evidence not permitted in the appellate process, and did not adhere to the necessary legal grounds for their argument. As a result, the Federal Tribunal concluded that it could not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenancy Agreement Dispute Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The respondent appealed the court's decision, prompting the Zurich Higher Court to issue a ruling that increased the payment obligation for the appellant. Subsequently, the appellant sought to contest the Higher Court’s decision with the Swiss Federal Tribunal. However, the appellant failed to properly substantiate claims of rights violations in their appeal, introduced new evidence not permitted in the appellate process, and did not adhere to the necessary legal grounds for their argument. As a result, the Federal Tribunal concluded that it could not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Kündigung Mieter prozessleitende Verfügungen Streitigkeiten aus Verträgen Gültigkeit der Kündigung Nichtigkeit der Kartellvereinbarungen nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_287/2011

Urteil vom 20. Juni 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag; Kündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. März 2011.

In Erwägung,

dass das Mietgericht Zürich mit Beschluss und Urteil vom 1. November 2010 X.________ (Beschwerdeführer) in teilweiser Gutheissung einer Klage von Y.________ (Beschwerdegegner) unter anderem zur Zahlung von Fr. 2'775.65 zuzüglich Zins verpflichtete und auf ein weiteres Rechtsbegehren des Beschwerdegegners nicht eintrat;

dass der Beschwerdegegner den Beschluss und das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 1. November 2010 mit Berufung sowie Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. März 2011 den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung von Klage und Berufung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 7'185.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 4'947.65 ab dem 15. Oktober 2008 sowie 5 % Zins auf Fr. 718.-- ab 22. Februar 2009 verpflichtete und den Rekurs abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2011 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht verschiedene neue Beweismittel einreicht, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), und mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde vom 7. Mai 2011 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann