Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_287/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Filed on Floppy Disk for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 4A_287/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties concerning the termination of a rental agreement for a specific apartment, which was deemed valid by a district court. The tenant contested this decision, and the appeal was rejected by the cantonal court. The tenant subsequently submitted a document they referred to as an "objection," along with the original judgment and a diskette intended to serve as the formal complaint to the federal court. However, the federal court found that the submission of the complaint via diskette was not permissible, as legal procedures required it to be filed as a written document properly addressed to the court. The federal court determined that the tenant's appeal did not meet the necessary legal requirements, including proper justification and adherence to submission protocols. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Filed on Floppy Disk for Formal Deficiencies: The tenant contested this decision, and the appeal was rejected by the cantonal court. The tenant subsequently submitted a document they referred to as an "objection," along with the original judgment and a diskette intended to serve as the formal complaint to the federal court. However, the federal court found that the submission of the complaint via diskette was not permissible, as legal procedures required it to be filed as a written document properly addressed to the court. The federal court determined that the tenant's appeal did not meet the necessary legal requirements, including proper justification and adherence to submission protocols. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Mietausweisung Formerfordernisse In den Akten enthaltene Schriftstücke Kündigung des Mietverhältnisses anfechtbarer Zwischenentscheid Normenkontrolle begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide not to levy court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_287/2010

Urteil vom 25. Mai 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 29. März 2010.

In Erwägung,

dass der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 13. Januar 2010 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3,5-Zimmer-Wohnung an der Kirchfeldstrasse 3 in 5432 Neuenhof per Ende November 2009 rechtmässig aufgelöst wurde und die Ausweisung zulässig sei, und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Beschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. März 2010 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht ein als "Einspruch" betiteltes, vom 13. Mai 2010 datiertes Schriftstück einreichte, in welchem sie sich zum kantonalen Gerichtsverfahren äusserte;

dass sie dem Obergericht zudem das Original des Urteils vom 29. März 2010 und eine Diskette (Micro Floppy Disk) einreichte, deren Etikette den folgenden handschriftlichen Vermerk trug:

"BUNDESGERICHT

IN SACHEN:

X.________

Y.________

BESCHWERDE URTEIL v. 29.026";

dass die Diskette mit einem Stück Papier umwickelt war, auf dem Folgendes stand:

"DIE BESCHWERDE IST HIERMIT IN ELEKTR. FORM EINGEREICHT.

--> DISK -->"

dass das Obergericht die erwähnten Gegenstände zusammen mit einem Begleitbrief am 18. Mai 2010 an das Bundesgericht weiterleitete;

dass aus den erwähnten Äusserungen der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, dass sie das Urteil des Obergerichts vom 29. März 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass sich daraus zudem ergibt, dass sie der Auffassung war, sie dürfe die Beschwerdeschrift in Form einer Diskette einreichen;

dass eine Beschwerde beim Bundesgericht in der Form eines Schriftstückes eingereicht werden muss ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), das dem Bundesgericht als solches mit der Post oder auf elektronischem Weg zugestellt werden kann ( Art. 42 Abs. 4 BGG );

dass somit die Einreichung einer Beschwerde in Form einer Diskette unzulässig ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das als "Einspruch" betitelte Schriftstück der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) im vorliegenden Fall am 17. Mai 2010 abgelaufen ist und keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung angesetzt werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin