Claimant's Appeal on Undue Delay in Social Insurance Proceedings Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant initiated a legal action on April 21, 2023, at the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, seeking payment of daily allowances from a company. An instruction hearing took place on January 15, 2024. On May 6, 2024, the complainant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal citing procedural delay in the ongoing case at the Zurich court. No responses were collected for this complaint, and it was ultimately determined that the complaint was insufficiently substantiated to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG, Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG; Claimant's Appeal on Undue Delay in Social Insurance Proceedings Dismissed for Lack of Substantiation: An instruction hearing took place on January 15, 2024. On May 6, 2024, the complainant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal citing procedural delay in the ongoing case at the Zurich court. No responses were collected for this complaint, and it was ultimately determined that the complaint was insufficiently substantiated to proceed.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not admitted because it lacks sufficient reasoning.
Used to rule that court costs are waived under the given exceptional circumstances.
Used to rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_286/2024
Urteil vom 16. Mai 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
2. B.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde betreffend das Verfahren des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (KK.2023.00014).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 21. April 2023 leitete der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage betreffend Zahlung von Taggeldern gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein.
Am 15. Januar 2024 fand eine Instruktionsverhandlung statt.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängige Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.2. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Dauer des gesamten Verfahrens nicht mehr angemessen ist ( BGE 144 II 486 E. 3.2 ; 135 I 265 E. 4.4 ; 130 I 312 E. 5.1). Inwiefern diese Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet (vgl. zu den entsprechenden Begründungsanforderungen BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann