Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_285/2021 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Sublease Rent and Security Deposit

Geschäftsnummer 4A_285/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute over a tenancy agreement where the original court in Dietikon required the appellant to pay six rental installments of CHF 4,100 each, along with interest, for the months of May to October 2019 in relation to a sublease for a restaurant. Additionally, the appellant was ordered to consent to the release of a rental security deposit from a trust account to the respondent. The appellant challenged these decisions unsuccessfully twice, first to the canton of Zurich's Obergericht and thereafter to the Swiss Federal Tribunal. The appellant sought to invalidate the original sublease and demanded a reimbursement totaling approximately CHF 190,000, but these requests were deemed irrelevant to the prior proceedings, rendering them inadmissible for consideration by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Sublease Rent and Security Deposit: Additionally, the appellant was ordered to consent to the release of a rental security deposit from a trust account to the respondent. The appellant challenged these decisions unsuccessfully twice, first to the canton of Zurich's Obergericht and thereafter to the Swiss Federal Tribunal. The appellant sought to invalidate the original sublease and demanded a reimbursement totaling approximately CHF 190,000, but these requests were deemed irrelevant to the prior proceedings, rendering them inadmissible for consideration by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Mietvertrag Untermiete Recht zur Hinterlegung niedrige Miete Zahlungsbefehl Zielvereinbarung Leistung einer Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 75 Abs. 1 BGG
Cited as part of the background why the appeal concerning the prior court decisions was inadmissible (not a decision from the last cantonal instance).
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to state that the appeal could not be admitted because it targeted decisions from the Court of First Instance and the Conciliation Authority, which are not last cantonal instance decisions.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 2 BGG
Cited as part of the basis for declaring new requests in the Federal Tribunal inadmissible.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to state that the appeal could not be admitted because it targeted decisions from the Court of First Instance and the Conciliation Authority, which are not last cantonal instance decisions.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to state that the appeal was not admitted due to lack of sufficient reasoning and inadmissible requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to state that the respondent was not awarded attorney's fees as they incurred no compensable expense in the federal proceedings.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited as part of the background why the appeal concerning the prior court decisions was inadmissible (not a decision from the last cantonal instance).

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited as part of the basis for declaring new requests in the Federal Tribunal inadmissible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_285/2021

Urteil vom 22. Juni 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. April 2021 (NG210003-O/U).

In Erwägung,

dass das Mietgericht Dietikon den Beschwerdeführer auf Klage des Beschwerdegegners hin mit Urteil vom 23. Oktober 2020 verpflichtete, dem Beschwerdegegner sechs Beträge von je Fr. 4'100.-- (Mietzinse der Monate Mai bis Oktober 2019 gemäss [Unter-]Mietvertrag vom 22. Februar 2019 betreffend das Restaurant an der U.________strasse in V.________), nebst jeweiligem Zinsbetreffnis, zu bezahlen;

dass das Mietergericht gleichzeitig die Rechtsvorschläge in den gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibungen im entsprechenden Umfang aufhob und den Beschwerdeführer verpflichtete, gegenüber der Zürcher Kantonalbank seine Zustimmung zur Auszahlung der auf dem Mieterkautionssparkonto vorhandenen Sicherheit an den Beschwerdegegner im entsprechenden Umfang abzugeben;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit einlässlich begründetem Urteil vom 19. April 2021 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil, wie auch gegen das Urteil des Mietgerichts vom 23. Oktober 2020 und den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 2019, mit Eingabe vom 21. Mai 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren am 7. Juni 2021 leistete;

dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 18. Juni 2021 um Zustellung der Beschwerdeschrift und allfälliger weiterer Akten ersuchte;

dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass es sich beim Mietgericht Dietikon und bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen nicht um solche Instanzen handelt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung des Urteils des Mietgerichts vom 23. Oktober 2020 und des Beschlusses der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 2019 verlangt wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass der Beschwerdeführer - ausser der Klageabweisung und der Feststellung der Nichtigkeit des Untermietvertrages vom 22. Februar 2019 zwischen ihm und dem Beschwerdegegner betreffend das Restaurant an der U.________strasse in V.________ - beantragt, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm verschiedene Beträge von insgesamt rund Fr. 190'000.-- zurückzuvergüten bzw. zu bezahlen;

dass Entsprechendes nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in welchem es nur um die Abweisung der Klage des Beschwerdegegners ging, und dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diese Anträge von vornherein nicht eingetreten werden kann ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer sich darin nicht hinreichend mit den einzelnen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht hinreichend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vielmehr bloss in freien Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge unterbreitet, wobei er den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt nach Belieben erweitert, ohne dazu hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinne zu erheben, die es dem Bundesgericht erlauben könnten, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu ergänzen, worauf nicht eingetreten werden kann;

dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. April 2021 richtet, mangels hinreichender Begründung und mangels zulässiger Rechtsmittelanträge nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift und dem Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels des Schreibens vom 18. Juni 2021.

Lausanne, 22. Juni 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer