Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_285/2014 KI-generiert

Employee's Appeal Barred by Procedural and Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 4A_285/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a company regarding an employment contract. The employment court ordered the company to pay the individual a small sum of money and issue a work certificate, but rejected further claims from the individual. The individual appealed the decision to a higher court, which dismissed the appeal on procedural grounds, stating that certain claims were not previously addressed and lacked sufficient detail. Subsequently, the individual approached the federal tribunal seeking to contest this higher court's ruling and sought legal aid, but failed to adequately meet the necessary legal requirements for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Employee's Appeal Barred by Procedural and Formal Deficiencies: The employment court ordered the company to pay the individual a small sum of money and issue a work certificate, but rejected further claims from the individual. The individual appealed the decision to a higher court, which dismissed the appeal on procedural grounds, stating that certain claims were not previously addressed and lacked sufficient detail. Subsequently, the individual approached the federal tribunal seeking to contest this higher court's ruling and sought legal aid, but failed to adequately meet the necessary legal requirements for the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten gesetzliche Formmängel ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the submissions did not meet the requirements for written submissions to the Federal Tribunal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for the appointment of free legal counsel was rejected because the appeal lacked prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy judicial costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_285/2014

Urteil vom 19. Juni 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zwicky,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. April 2014.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht des Kantons Luzern die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 22. Oktober 2013 verpflichtete, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 289.-- netto zu bezahlen und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen, während die weitergehenden Forderungen abgewiesen wurden;

dass das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. April 2014 auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes nicht eintrat;

dass das Kantonsgericht den Antrag auf Entschädigung wegen Nichtausstellung des Arbeitszeugnisses nicht behandelte, weil er erstmals vor Kantonsgericht gestellt worden war;

dass es auf die übrigen Berufungsanträge mangels Bezifferung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen den am 22. April 2014 versandten Entscheid des Kantonsgerichts Luzern am 12. Mai 2014 einen Rekurs und innert der Beschwerdefrist am 17. Mai eine ergänzende, als "Klage vor dem Bundesgericht" bezeichnete Eingabe eingereicht hat;

dass der Beschwerdeführer "Antrag auf Beschlussaufhebung der Vorinstanzen auf Grund der Rekursbegründung bei diesem Gericht" stellt und vorbringt, es stehe ihm eine Forderungssumme von insgesamt Fr. 18'841.-- zu, weil ihm zur Unzeit gekündigt worden und ihm wegen Nichtausstellens des Arbeitszeugnisses ein Schaden entstanden sei wie in der Rekursschrift an das Kantonsgericht festgehalten;

dass er mit separater Eingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;

dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung enthalten müssen, wobei in der Begründung in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG );

dass auf Rechtsschriften nicht eingetreten werden kann, die sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen;

dass daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass aufgrund der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin