Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Interlocutory Appeal on Ski Accident Liability Quota
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil suit concerning liability arising from a skiing accident, where the plaintiff claimed damages from the defendant. The plaintiff initially sought a compensation ruling from the Cantonal Court, which determined that the defendant was 80% liable for the accident. Subsequently, the plaintiff appealed to the Federal Tribunal, requesting that the court recognize the defendant's full liability (100%) for the incident. The Tribunal ultimately assessed the admissibility of the appeal based on specific legal criteria regarding the nature of the decision being contested and ruled that the appeal was not permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Inadmissible Interlocutory Appeal on Ski Accident Liability Quota: The plaintiff initially sought a compensation ruling from the Cantonal Court, which determined that the defendant was 80% liable for the accident. Subsequently, the plaintiff appealed to the Federal Tribunal, requesting that the court recognize the defendant's full liability (100%) for the incident. The Tribunal ultimately assessed the admissibility of the appeal based on specific legal criteria regarding the nature of the decision being contested and ruled that the appeal was not permissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was manifestly inadmissible.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_282/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Advokaten Dr. Richard Steiner und Marco Eyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftung aus Skiunfall,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 6. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2007 gegen die Beschwerdegegnerin Klage erhob mit den Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung nebst Zins, einer angemessenen Entschädigung gemäss GTar und sämtlicher Kosten von Verfahren und Entscheid zu verpflichten;
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom 6. Dezember 2010 feststellte, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Unfall zu 80 % hafte;
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts am 11. Mai 2011 beim Bundesgericht anfocht mit den Anträgen, dieses Urteil aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Unfall vom 17. April 1996 zu 100 % hafte, eventuell dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung der Gerichts- und Parteikosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 235 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtene Entscheid könne für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, falls die Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht erhebe und dieses die Haftungsquote überprüfen und verbindlich anders festlegen würde;
dass indessen nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil - der ein rechtlicher Nachteil sein muss ( BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190) - zur Folge haben könnte, da einerseits auf die von der Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten wird und andererseits der wegen der Fortführung des kantonalen Verfahrens bis zum Endentscheid entstehende zusätzliche Aufwand nach der Praxis des Bundesgerichts keinen Nachteil rechtlicher Natur bildet;
dass auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben sind, wozu auf die Erwägungen im Entscheid 4A_280/2011 vom heutigen Tag verwiesen werden kann;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin