Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_282/2010 KI-generiert

Eviction Appeal Deadline Challenge Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 4A_282/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the eviction of an individual from a property. The local district court ordered the eviction, determining that the individual must vacate the premises within ten days following the decision's finality. The individual appealed the decision to the cantonal court, which dismissed the appeal due to its late submission, as the stipulated five-day appeal period had lapsed. The individual later lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the cantonal court's ruling, but the Tribunal found the complaint insufficient and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Eviction Appeal Deadline Challenge Dismissed on Procedural Grounds: The local district court ordered the eviction, determining that the individual must vacate the premises within ten days following the decision's finality. The individual appealed the decision to the cantonal court, which dismissed the appeal due to its late submission, as the stipulated five-day appeal period had lapsed. The individual later lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the cantonal court's ruling, but the Tribunal found the complaint insufficient and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist Zulässige Gründe Auslegung des Rechts Verfahrensrügen Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 Abs. 1 BGG
März 2010 kritisiert wird, da es sich bei dieser nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to impose court costs on the appellant.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
Used to rule that the Federal Tribunal cannot enter into the merits of the appeal due to formal deficiencies.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal cannot enter into the merits of the appeal due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_282/2010

Urteil vom 20. Mai 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. März 2010.

In Erwägung,

dass der Präsident des Bezirksgerichts Steckborn mit Verfügung vom 4. März 2010 das Gesuch um Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Liegenschaft E.________strasse 88 in F.________ schützte und dem Beschwerdeführer unter Strafandrohung befahl, die Liegenschaft innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ordnungsgemäss zu räumen, zu verlassen und dem Beschwerdegegner die Schlüssel auszuhändigen;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Beschluss vom 29. März 2010 auf dessen Rekurs nicht eintrat;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung darauf hinwies, dass die vom Präsidenten des Bezirksgerichts angeordnete Verkürzung der Rekursfrist auf fünf Tage gemäss § 238 Abs. 1 ZPO zulässig sei und entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers für die Begründung des Rekurses keine Nachfrist eingeräumt werden könne, denn gemäss § 238 Abs. 2 ZPO habe die Rekursschrift die Anträge und die Begründung zu enthalten;

dass das Obergericht sodann festhielt, dass die fünftägige Rekursfrist am 19. März 2010 zu laufen begonnen und am 23. März 2010 geendet habe, womit die am 24. März 2010 der Post übergebene Rekursschrift verspätet eingereicht worden sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. Mai 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 29. März 2010 zu erheben;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit in der Beschwerdeschrift auch die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Steckborn vom 4. März 2010 kritisiert wird, da es sich bei dieser nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin