Tenant's Appeal on Rental Termination Dismissed for Procedural Lapses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a tenant challenging a termination of their lease for an apartment with a garage, which was deemed valid by a district conciliation authority. The tenant sought to contest this ruling but was unable to have their claim heard by the rental court due to a late filing. Subsequent appeals to higher courts, including a regional court and a cassation court, were unsuccessful. Eventually, the tenant submitted a request to the Federal Tribunal to contest these decisions, but the Tribunal found that the submissions did not meet required legal criteria, leading to a dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant's Appeal on Rental Termination Dismissed for Procedural Lapses: The tenant sought to contest this ruling but was unable to have their claim heard by the rental court due to a late filing. Subsequent appeals to higher courts, including a regional court and a cassation court, were unsuccessful. Eventually, the tenant submitted a request to the Federal Tribunal to contest these decisions, but the Tribunal found that the submissions did not meet required legal criteria, leading to a dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because the submission did not meet the reasoning requirements set out in Art. 42 and Art. 106 para. 2 BGG.
Waiving the collection of judicial costs for exceptional reasons.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_282/2007 /len
Urteil vom 24. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kündigungsschutz / Fristwiederherstellung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 29. März 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007.
Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
dass die Schlichtungsstelle des Bezirks Zürich eine von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung betreffend die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung mit Garage an der Strasse C.________ in Dietikon mit Beschluss vom 2. August 2006 für gültig erklärte und das Mietverhältnis einmalig bis zum 30. September 2007 erstreckte,
dass das Mietgericht Zürich auf eine diesbezügliche sinngemässe Klage der Beschwerdeführerin am 1. März 2007 wegen Verspätung nicht eintrat,
dass das Obergericht des Kantons Zürich einen dagegen eingereichten Rekurs am 29. März 2007 abwies und den Entscheid des Mietgerichts bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte, das auf ihre Nichtigkeitsbeschwerde indessen am 8. Juni 2007 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. Juni 2007 datierte Eingabe einreichte, in der sie sinngemäss erklärte, die Entscheide des Obergerichts vom 29. März 2007 und des Kassationsgerichts vom 8. Juni 2007 anfechten zu wollen,
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 26. Juni 2007 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Anforderungen nicht erfülle, die gemäss dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) an ein Rechtsmittel gestellt werden, und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, zu erklären, ob sie darauf bestehe, dass ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2007 erklärte, sie wünsche, dass in der Sache entschieden werde,
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass weder die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2007 noch jene vom 2. Juli 2007 diese Begründungsanforderungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: