Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_280/2026 KI-generiert

4A_280/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4A_280/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Anna Katharina Glauser Jung, Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2026 (ZPR.2025.16).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4A_280/2026 · Bundesgericht: Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_280/2026

Urteil vom 11. Juni 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Anna Katharina Glauser Jung, Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

2. Marcel Ogg,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

3. Marianne Bommer,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

4. Cornel Inauen sel.,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

5. Irene Herzog,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

6. Peter Dünner,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

7. Christian Stähle,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

8. I.________,

9. J.________,

10. K.________,

11. L.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2026 (ZPR.2025.16).

Erwägungen:

1.

Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. März 2026 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Am 23. Mai 2026 reichte sie eine Ergänzung und einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner