Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_280/2012 KI-generiert

Appeal Contestation of Termination and Lease Extension Rejected Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_280/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a tenant and a landlord regarding the landlord's termination of the lease and subsequent eviction proceedings. The tenant challenged the eviction decision made by the landlord before a conciliation authority, which dismissed the challenge due to a missed deadline. The tenant then appealed to a higher court, but failed to pay a required fee, resulting in the court not considering the appeal. The higher court upheld its dismissal, prompting the tenant to seek further redress at a federal level. However, the appeals submitted to the federal court did not meet the necessary legal prerequisites for consideration, leading to the federal court's decision to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Contestation of Termination and Lease Extension Rejected Due to Failure to Pay Cost Advance: The tenant challenged the eviction decision made by the landlord before a conciliation authority, which dismissed the challenge due to a missed deadline. The tenant then appealed to a higher court, but failed to pay a required fee, resulting in the court not considering the appeal. The higher court upheld its dismissal, prompting the tenant to seek further redress at a federal level. However, the appeals submitted to the federal court did not meet the necessary legal prerequisites for consideration, leading to the federal court's decision to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Anfechtung Kündigung und Mieterstreckung Erstreckung des Mietverhältnisses Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter a final judgment (non-entrée en matière) because the submissions failed to meet the formal requirements (reasoning).

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_280/2012

Urteil vom 22. Juni 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

Beschwerdeführer,

gegen

O.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anfechtung Kündigung und Mieterstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. April 2012.

In Erwägung,

dass die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach mit Entscheid vom 24. Januar 2012 auf das von N.________ (Beschwerdeführer) gestellte Begehren um Anfechtung der von O.________ (Beschwerdegegner) ausgesprochenen Kündigung und Mieterstreckung mangels Fristwahrung (vgl. Art. 273 Abs. 1 und 2 OR ) nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 24. Januar 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde erhob;

dass der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufforderte, wobei der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 die Annahme der zugestellten Gerichtsurkunde verweigerte;

dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist mit Verfügung vom 5. März 2012 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- ansetzte mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde;

dass der Beschwerdeführer die Annahme der ihm als Gerichtsurkunde zugestellten Verfügung vom 5. März 2012 am 7. März 2012 ebenfalls verweigerte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau in der Folge mit Entscheid vom 11. April 2012 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Aargau dem Bundesgericht am 15. Mai 2012 zwei vom 5. bzw. 13. Mai 2012 datierende Schreiben des Beschwerdeführers überwies, in denen dieser erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11. April 2012 anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann