Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_280/2010 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Against Jurisdiction Ruling in Arbitration Proceedings

Geschäftsnummer 4A_280/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between two parties where one party challenged the jurisdiction of an arbitration tribunal in a matter regarding an arbitration claim. The initial decision by the arbitrator declared the arbitration claim inadmissible due to jurisdictional issues. Subsequently, the challenging party appealed this decision to a federal court while requesting a suspension of the procedure until a higher arbitration court could assess its jurisdiction over the case. The court eventually granted the request for suspension, and later, the challenging party withdrew their appeal, leading to the conclusion of the proceedings. The court ruled that the challenging party would bear the court costs, but no compensation was awarded to the opposing party, who did not have legal representation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG; Withdrawal of Appeal Against Jurisdiction Ruling in Arbitration Proceedings: The initial decision by the arbitrator declared the arbitration claim inadmissible due to jurisdictional issues. Subsequently, the challenging party appealed this decision to a federal court while requesting a suspension of the procedure until a higher arbitration court could assess its jurisdiction over the case. The court eventually granted the request for suspension, and later, the challenging party withdrew their appeal, leading to the conclusion of the proceedings. The court ruled that the challenging party would bear the court costs, but no compensation was awarded to the opposing party, who did not have legal representation.

Schlagwörter

KI-generiert
Internationales Schiedsgericht Zuständigkeit Schiedsgerichtsbarkeit Sistierung des Verfahrens Verneinung der Zuständigkeit Rückzug der Zivilklage Beschwerdelegitimation Rückführung nach dem Haager Übereinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Used for the procedure under which the final orders were issued (decision by the President).

Art. 66 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning that the conditions for waiving court costs were not met.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the withdrawal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_280/2010

{T 0/2}

Verfügung vom 7. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Sàrl,

vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Rigozzi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Klub Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelschiedsrichters vom 13. April 2010.

In Erwägung,

dass sich der Einzelschiedsrichter mit Schiedsentscheid vom 13. April 2010 für die Beurteilung der von der X.________ Sàrl (Beschwerdeführerin) gegen den Klub Y.________ (Beschwerdegegner) erhobenen Schiedsklage für unzuständig erklärte;

dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Einzelschiedsrichters vom 13. April 2010 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig die Sistierung des Verfahrens beantragte, bis das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) über seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Schiedsverfahrens in der Streitsache entschieden hat;

dass der Beschwerdegegner dem Bundesgericht am 18. Mai 2011 eine Stellungnahme zum Gesuch um Sistierung des Verfahrens einreichte, wobei sie sich dabei nicht anwaltlich vertreten liess;

dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 15. Juni 2011 entsprochen wurde;

dass das TAS mit Entscheid vom 17. März 2011 seine Zuständigkeit teilweise bejahte;

dass das Bundesgericht eine vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2011 abwies, soweit es darauf eintrat (4A_246/2011);

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Januar 2012 erklärte, die Beschwerde zurückzuziehen;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 3 BGG ) und im zu beurteilenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;

dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht;

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Schiedsgericht und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann