Architectural Fee Dispute: Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company filed a lawsuit against two individuals at the District Court of Hochdorf seeking payment for architecture and additional services, among other claims, totaling over CHF 85,000 plus interest. The lawsuit was initially dismissed by the district court. However, upon appeal, the Lucerne Cantonal Court partially ruled in favor of the company, ordering the defendants to pay CHF 12,185.85 plus interest in solidarity, while the rest of the claims were dismissed. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the cantonal court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Architectural Fee Dispute: Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The lawsuit was initially dismissed by the district court. However, upon appeal, the Lucerne Cantonal Court partially ruled in favor of the company, ordering the defendants to pay CHF 12,185.85 plus interest in solidarity, while the rest of the claims were dismissed. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the cantonal court's decision.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated upon (no entry) because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_279/2022
Urteil vom 6. Juli 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Honorarforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Mai 2022 (1B 21 25).
Erwägungen:
1. Am 16. März 2017 reichte die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Hochdorf eine Klage gegen B.________ und C.________ (zusammen: Beklagte, Beschwerdegegner) ein. Sie verlangte, die Beklagten seien zu verurteilen, ihr Fr. 71'341.-- für Architekturleistungen, Fr. 12'185.85 für Zusatzleistungen, Fr. 386.70 für Nebenkosten, Fr. 15'159.95 als Schadloshaltung sowie Fr. 306.60 zu bezahlen, je nebst Zins und unter Aufhebung entsprechender Rechtsvorschläge.
Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das Bezirksgericht Hochdorf die Klage ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 16. Mai 2022 teilweise gut. Es verurteilte die Beklagten, der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit Fr. 12'185.85 nebst Zins zu bezahlen. In diesem Umfang beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx/BA X.________.
Die Klägerin hat mit Eingabe vom 21. Juni 2022 beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).
3. Die Beschwerdeführerin schildert frei und in eigener Interpretation des (Prozess-) Sachverhalts ihre Sicht der Dinge, ohne in einer den eben dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise und gestützt auf die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte. Der wiederholte Hinweis auf BGE 119 II 40 ändert daran nichts. Gleiches gilt für die pauschalen Vorwürfe, das "frappant branchenunkundig[e]" Kantonsgericht habe in "schreiender Weise" gegen die Gerechtigkeit verstossen, der vorinstanzliche "Kommunikationsstandard" sei "leider relativ bescheiden" und es sei "so ziemlich katastrophal, es mit einem solchen Gericht zu tun zu haben".
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle