Second Application for Legal Aid and Inadmissible Motion for Reconsideration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a complaint regarding the refusal of a request for legal aid by an individual who had previously been denied such support due to insufficient evidence of financial hardship and the perceived lack of merit in their legal claims. Following a prior rejection of a similar request, the individual submitted another application, which was also dismissed by the regional court on grounds of it being an inadmissible re-examination of a previous decision. After the individual sought redress from the appellate court, their appeal, along with a request for legal aid in the appeals process, was denied. The individual subsequently appealed to the federal court, which found that the appeal did not properly address the reasoning of the lower court and lacked sufficient justification, leading to a decision not to admit the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Second Application for Legal Aid and Inadmissible Motion for Reconsideration: Following a prior rejection of a similar request, the individual submitted another application, which was also dismissed by the regional court on grounds of it being an inadmissible re-examination of a previous decision. After the individual sought redress from the appellate court, their appeal, along with a request for legal aid in the appeals process, was denied. The individual subsequently appealed to the federal court, which found that the appeal did not properly address the reasoning of the lower court and lacked sufficient justification, leading to a decision not to admit the case.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it lacked sufficient reasoning, applied in the simplified procedure.
The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_279/2016
Urteil vom 16. Juni 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 7. April 2016.
In Erwägung,
dass der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland das zusammen mit einer Aberkennungsklage eingereichte Gesuch von A.________ (Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 26. August 2015 mangels Nachweises der Prozessarmut und wegen Aussichtslosigkeit abwies, wogegen der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern sowie anschliessend an das Bundesgericht erhob (Urteil 4A_589/2015 vom 23. November 2015);
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2016 erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, auf welches das Regionalgericht mit Entscheid vom 11. März 2016 mit der Begründung nicht eintrat, beim zweiten Gesuch handle es sich der Sache nach um ein unzulässiges Wiedererwägungsgesuch;
dass der Beschwerdeführer hiergegen an das Obergericht gelangte, welches seine Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. April 2016 abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 beim Bundesgericht angefochten hat;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.1);
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);
dass das Obergericht das Nichteintreten des Kreisgerichts mit der Begründung schützte, der Beschwerdeführer habe das zweite Gesuch nicht mit neuen, nach dem ersten Entscheid eingetretenen Tatsachen begründet, sondern seine bisherigen, rechtskräftig beurteilten Vorbringen wiederholt und besser zu belegen versucht, und weiter, es bestehe kein Anspruch auf Verbesserung eines abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch ein zweites Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts;
dass der Beschwerdeführer auf diese entscheidende Beurteilung der Vorinstanz nicht eingeht;
dass er stattdessen ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen und unter Verweis auf andere Gerichtsverfahren und weitere nicht festgestellte Umstände seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu belegen versucht sowie diverse Rechtsverletzungen rügt;
dass die Beschwerde somit am angefochtenen Entscheid vorbeigeht und offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz