Claimant v. Insurer: Daily Sickness Allowance Insurance, Statute of Limitations, and Inadmissible Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertdass der Beschwerdeführer mit Klage vom 14. Mai 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 27'000.-- nebst Zins aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu bezahlen; dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 8. März 2011 abwies, da die geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen seien, wobei es unter anderem erwog, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Verjährungsfrist am 12. April 2008 um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung ersucht und die Beschwerdegegnerin am 19. August 2008 einen Verjährungsverzicht bis 30. September 2009 erklärt habe, dieser Verzicht allerdings keine Rechtswirkung entfalte, da er unter dem Vorbehalt gestanden sei, dass er nur Geltung habe, wenn im Zeitpunkt der Anfrage die Verjährung nicht bereits eingetreten sei;
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurer: Daily Sickness Allowance Insurance, Statute of Limitations, and Inadmissible Appeal: Mai 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 27'000.-- nebst Zins aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu bezahlen; dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 8. März 2011 abwies, da die geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen seien, wobei es unter anderem erwog, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Verjährungsfrist am 12. April 2008 um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung ersucht und die Beschwerdegegnerin am 19. August 2008 einen Verjährungsverzicht bis 30. September 2009 erklärt habe, dieser Verzicht allerdings keine Rechtswirkung entfalte, da er unter dem Vorbehalt gestanden sei, dass er nur Geltung habe, wenn im Zeitpunkt der Anfrage die Verjährung nicht bereits eingetreten sei;
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the simplified decision not to enter upon the appeal.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was clearly without prospect of success.
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Used to deny the respondent compensation for party costs as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_277/2011
Urteil vom 8. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Johanna Rausch,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer, vom 8. März 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 14. Mai 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 27'000.-- nebst Zins aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zu bezahlen;
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 8. März 2011 abwies, da die geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen seien, wobei es unter anderem erwog, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Verjährungsfrist am 12. April 2008 um Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung ersucht und die Beschwerdegegnerin am 19. August 2008 einen Verjährungsverzicht bis 30. September 2009 erklärt habe, dieser Verzicht allerdings keine Rechtswirkung entfalte, da er unter dem Vorbehalt gestanden sei, dass er nur Geltung habe, wenn im Zeitpunkt der Anfrage die Verjährung nicht bereits eingetreten sei;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen;
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue, d.h. im angefochtenen Entscheid nicht festgehaltene Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3);
dass der Beschwerdeführer in Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ausser der von der Vorinstanz in ihrem Entscheid berücksichtigten Verjährungsverzichtserklärung am 27. Dezember 2007, und damit vor Eintritt der Verjährung, eine weitere Verjährungsverzichtserklärung abgegeben, dass er jedoch dazu keine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erhebt und auch mit keinem Wort darlegt, inwiefern diese neue Tatsache nach Art. 99 Abs. 1 BGG im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden dürfen soll, was auch nicht ersichtlich ist;
dass der Beschwerdeführer demnach mit dieser Tatsache nicht zu hören ist und auf sämtliche in der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Rügen nicht eingetreten werden kann, da diese allesamt auf jener aufbauen;
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer