Salary Dispute Between Employee and Employer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a wage demand, where the respondent successfully sued the appellant for unpaid wages, leading to a court ruling that favored the respondent. The appellate court upheld part of this ruling, ordering the appellant to pay a specified sum in wages and related contributions. Subsequently, the appellant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting this decision. However, the Tribunal determined that the appellant's submission failed to meet necessary legal requirements for appeal, specifically regarding the demonstration of rights violations, which led to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Salary Dispute Between Employee and Employer: The appellate court upheld part of this ruling, ordering the appellant to pay a specified sum in wages and related contributions. Subsequently, the appellant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting this decision. However, the Tribunal determined that the appellant's submission failed to meet necessary legal requirements for appeal, specifically regarding the demonstration of rights violations, which led to the dismissal of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the application did not sufficiently meet the required grounds for appeal (non-admittance of the appeal).
Used to order the appellant to pay the court costs.
Used to determine that the respondent is not awarded party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_276/2016
Urteil vom 31. Mai 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schwerzmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden vom 30. März 2016.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Obwalden eine vom Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin eingeklagte Lohnforderung mit Urteil vom 1. Mai 2015 im Wesentlichen schützte;
dass das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 30. März 2016 die von der Beschwerdeführerin gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 1. Mai 2015 erhobene Berufung teilweise guthiess, Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids neu fasste, indem es die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 173'509.-- brutto (netto Fr. 159'294.55) nebst Zins sowie zur Entrichtung der entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verurteilte, und die Prozesskosten neu verteilte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Mai 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 30. März 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann