Company Appeal Regarding Refusal of Legal Aid and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where one party filed a lawsuit against another for the payment of a significant sum. Initially, the lawsuit was dismissed, and the plaintiff was ordered to pay substantial court fees and compensation to the defendant. The plaintiff then appealed the decision and requested legal aid for the appeal process. However, the appellate court denied the request for legal aid, citing that the conditions for granting such aid to a legal entity were not met and deemed the appeal as having no prospects of success. The plaintiff subsequently submitted a complaint to the Federal Court, but the court found the appeal to be inadequately substantiated, resulting in the dismissal of the complaint without court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Appeal Regarding Refusal of Legal Aid and Insufficient Substantiation: Initially, the lawsuit was dismissed, and the plaintiff was ordered to pay substantial court fees and compensation to the defendant. The plaintiff then appealed the decision and requested legal aid for the appeal process. However, the appellate court denied the request for legal aid, citing that the conditions for granting such aid to a legal entity were not met and deemed the appeal as having no prospects of success. The plaintiff subsequently submitted a complaint to the Federal Court, but the court found the appeal to be inadequately substantiated, resulting in the dismissal of the complaint without court fees.
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KI-generiertThe appeal was dismissed for failure to meet the substantive grounds requirement.
Used to waive the imposition of court costs.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_274/2008 /len
Urteil vom 19. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zimmerli.
Gegenstand
Kostenspruch; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 24. April 2008.
In Erwägung,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von 597 Millionen Franken vom Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 11. Dezember 2007 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 24'410'261.80 an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Appellation anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Appellationsverfahren ersuchte;
dass der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. April 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der doppelten Begründung abwies, dass einerseits die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, nicht gegeben seien und andererseits die Appellation aussichtslos sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Appellationshofs vom 24. April 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass im Fall, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, in der Beschwerdeschrift in Bezug auf jede dieser Begründungen dargelegt werden muss, inwiefern sie Recht verletzen soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung oder der EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid, der wie bereits erwähnt auf einer doppelten Begründung beruht, gegen die von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen der Bundesverfassung oder der EMRK verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin