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4A_272/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Wait for Written Eviction Justification and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_272/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was ordered by a district court judge to vacate a 1.5-room apartment in a specific location. This decision was initially communicated without a written explanation, which the appellant could request within ten days. The appellant lodged a complaint with the Cantonal Court of St. Gallen on March 23, 2020, also requesting legal aid. However, the cantonal court informed the appellant that the decision could only be contested after the written explanation was provided, resulting in the premature complaint being considered invalid. The appellant did not respond to the court's suggestion to withdraw the complaint without incurring costs. Subsequently, the Cantonal Court denied the request for legal aid on April 9, 2020, citing the appeal's poor prospects of success, as it was filed without awaiting the decision's requested explanation. The appellant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, claiming a right to legal aid. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary substantiation requirements and thus was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Wait for Written Eviction Justification and Insufficient Substantiation: This decision was initially communicated without a written explanation, which the appellant could request within ten days. The appellant lodged a complaint with the Cantonal Court of St. Gallen on March 23, 2020, also requesting legal aid. However, the cantonal court informed the appellant that the decision could only be contested after the written explanation was provided, resulting in the premature complaint being considered invalid. The appellant did not respond to the court's suggestion to withdraw the complaint without incurring costs. Subsequently, the Cantonal Court denied the request for legal aid on April 9, 2020, citing the appeal's poor prospects of success, as it was filed without awaiting the decision's requested explanation. The appellant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, claiming a right to legal aid. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary substantiation requirements and thus was inadmissible.

Schlagwörter

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Mieterausweisung unentgeltliche Rechtspflege Räumungsbefehl Kostenvorschuss Demonstrationsrecht formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because its reasoning did not meet the required standard.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that court costs are waived in this case as an exception.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_272/2020

Urteil vom 16. Juni 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

Beschwerdegegner

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Gegenstand

Mieterausweisung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

vom 9. April 2020 (ZV.2020.83-EZO3 (BE.2020.6-EZO3).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. März 2020 befahl, die 1 1/2-Zimmer-Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zurückzugeben;

dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer ohne Begründung eröffnet wurde, mit dem Hinweis, dass eine Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs verlange;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 25. März 2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Entscheid des Kreisgerichts erst nach Zustellung der - bereits ver langten - schriftlichen Begründung angefochten werden könne; auf die verfrüht eingereichte Beschwerde könne folglich nicht eingetreten werden, doch habe der Beschwerdeführer die Gelegenheit, die Beschwerde ohne Kostenfolgen innerhalb von fünf Tagen schriftlich zurückzuziehen;

dass der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagierte;

dass die Einzelrichterin am Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 9. April 2020 abwies und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ansetzte;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 22. Mai 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass ein Gesuch des Beschwerdeführers, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 26. Mai 2020 abgewiesen wurde;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit begründete, die Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2020 erscheine als aussichtslos, da sie erhoben worden sei, ohne die angeforderte Begründung des angefochtenen Entscheids abzuwarten; sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit abzuweisen, sei für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss zu erheben;

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2020 nicht mit dieser Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss darauf beharrt, dass er in der gegebenen Konstellation Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe;

dass die Beschwerde damit den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt;

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos ist;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, B.B.________ und C.B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer