Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_272/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Interim Decision Appeal Due to Lack of Irreparable Harm or Justification for Immediate Review

Geschäftsnummer 4A_272/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which one party (the complainant) challenged a decision made by the cantonal court regarding a prior ruling from a district court that had refused to consider a lawsuit initiated against them by another party (the respondent). The respondent, acting as the successor of the original plaintiff, appealed the district court's decision, and the cantonal court partially upheld the appeal, leading to a remand of the case. The complainant then sought to contest the cantonal court's ruling at the federal level, claiming that the decision posed a risk of causing an irreparable legal disadvantage. However, the federal court determined that the complainant did not sufficiently demonstrate the existence of such disadvantage, which led to a ruling that declared the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Interim Decision Appeal Due to Lack of Irreparable Harm or Justification for Immediate Review: The respondent, acting as the successor of the original plaintiff, appealed the district court's decision, and the cantonal court partially upheld the appeal, leading to a remand of the case. The complainant then sought to contest the cantonal court's ruling at the federal level, claiming that the decision posed a risk of causing an irreparable legal disadvantage. However, the federal court determined that the complainant did not sufficiently demonstrate the existence of such disadvantage, which led to a ruling that declared the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Vor- und Zwischenentscheid Vorentscheid Kognitionsbefugnis nicht wiedergutzumachender Nachteil verfahrensrechtliche Fragen Leitverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The procedural basis for the decision not to entertain the appeal (declare inadmissible) in summary proceedings due to failure to meet admissibility requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The legal provision applied for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the general legal basis for appealing interlocutory decisions, although the specific criterion (lit. a or b) failed for inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_272/2018

Urteil vom 7. Juni 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältinnen

Dr. Anne-Catherine Hahn und Dr. Martina Steiner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Esslinger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vor- und Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 27. März 2018

(ZK1 2017 36).

In Erwägung,

dass der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts March mit Verfügung vom 11. Juni 2017 auf eine Klage der C.________ AG gegen die A.________ (Beschwerdeführerin) nicht eintrat;

dass B.________ (Beschwerdegegner) als Rechtsnachfolger der C.________ AG diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz anfocht, welches seine Berufung mit Beschluss vom 27. März 2018 teilweise guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückwies;

dass die A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben, und auf die Klage sei nicht einzutreten;

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen das Verfahren nicht abschliessen und somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide sind (Urteil 4A_461/2017 vom 26. März 2018 E. 1.3, zur Publ. vorgesehen; BGE 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen), die gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( BGE 143 III 290 E. 1.3 und 1.4; 138 III 94 E. 2.1 und 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit weiteren Hinweisen);

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass die Beschwerdeführerin das Drohen eines nicht wieder gut zumachenden Nachteils rechtlicher Natur nicht mit der Begründung aufzeigen kann, der angefochtene Rückweisungsentscheid sei für die Erst- und Zweitinstanz verbindlich, zumal dieser Entscheid unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG dereinst durch Beschwerde gegen den Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar sein wird und somit soweit ersichtlich bloss eine Verfahrensverlängerung droht;

dass die beschwerdeführende Partei, die sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, im Einzelnen darzutun hat, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sein werden ( BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92);

dass die Beschwerde keine derartigen präzisen Darlegungen enthält, sondern darin bloss pauschal behauptet wird, im erstinstanzlichen Verfahren sei vorerst darauf verzichtet worden, ein Beweisverfahren durchzuführen;

dass auch nicht in die Augen springt, über welche rechtserheblichen, streitigen Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren Beweis abzunehmen sein wird und inwiefern dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten verursacht werden soll;

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz